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VertreterInnenversammlung
zur Wahl der BewerberInnen für die Landesliste der PDS Sachsen-Anhalt
für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag
am 10. Juli 2005 in Wittenberg

 

PDS-Landesvorstand Sachsen-Anhalt 21. Juni 2005


Entwurf

Wahlordnung als RTF / PDF

 

1. Aktives Wahlrecht haben die stimmberechtigten VertreterInnen der VertreterIn-nenversammlung zur Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten der PDS für die Landesliste zur Bundestagswahl 2005 im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, der Regelungen des Bundeswahlgesetzes sowie der Ge-schäftsordnung der VertreterInnenversammlung. Wählen können nur Vertrete-rInnen die,
· zum Zeitpunkt des Zusammentritts der Versammlung Mitglied der PDS sind,
· das 18. Lebensjahr vollendet haben,
· Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind,
· seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz im Land Sachsen-Anhalt inne haben und
· nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

2. Das passive Wahlrecht sowie dessen Ausschluss erfolgt auf der Grundlage der Bestimmungen des Wahlgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Wählbar ist jede/r Wahlberechtigte, die/der das 18. Lebensjahr vollendet, Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und nicht vom Wahlrecht aus-geschlossen ist. Bewerberinnen und Bewerber für die Landesliste der PDS zur Bundestagswahl 2005 können Mitglieder der PDS, parteilos oder Mitglieder nicht konkurrierender Parteien sein.

3. Die Stimmberechtigung der an der Abstimmung über die BewerberInnen Teil-nehmenden muss ausdrücklich festgestellt werden. Der Versammlungsleiter hat festzustellen, dass von keinem/r Vertreter/in die Mitgliedschaft sowie das Wahl-recht, die/der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt wird.

4. Über die Anzahl n der zu besetzenden Listenplätze wird in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden VertreterInnen entschieden.

5. Die Aufstellung sowie die Festlegung der Reihenfolge der BewerberInnen für die Landesliste erfolgt ausschließlich in geheimer Wahl.

6. Die Leitung des Wahlvorganges erfolgt durch die Wahlkommission, die sich aus-schließlich aus gewählten VertreterInnen zusammensetzt. Darüber hinaus sind Mitglieder der PDS Sachsen-Anhalt, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet ha-ben, als WahlhelferInnen wählbar.
Mitglieder der Wahlkommission und WahlhelferInnen dürfen nicht selbst kandi-dieren. Erklären sie die Absicht zur Kandidatur, so legen sie die Funktion nieder, es werden neue Mitglieder/HelferInnen bestimmt.

7. Die Stimmenauszählung erfolgt öffentlich.

8. Die VertreterInnenversammlung ist beschlussfähig, wenn über 50 % der stimm-berechtigten VertreterInnen anwesend sind.

9. Ein Wahlgang ist gültig, wenn mindestens 50 % plus 1 Stimme der anwesenden VertreterInnen ihre Stimme abgegeben haben.

10. Die Besetzung der Listenplätze erfolgt in getrennten Wahlgängen.

11. Personen, die nicht Mitglied der PDS sind und sich für ein Wahlmandat bei der PDS bewerben wollen, benötigen dafür die Unterstützung von 5 % der gewähl-ten Mitglieder der VertreterInnenversammlung. Diese Unterstützung erfolgt in of-fener Abstimmung direkt nach der Vorstellung der Bewerberin bzw. des Bewer-bers.

12. Die Nominierung für jeden Listenplatz erfolgt aufgrund von Vorschlägen. Vor-schlagsberechtigt ist jede/r stimmberechtigte/ VertreterIn sowie die BewerberIn-nen selbst.

13. Gegen die Nominierung kann der Antrag auf Streichung gestellt werden. Kandi-datInnen sind nicht nominiert, wenn auf den Antrag auf Streichung in offener Ab-stimmung mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen entfallen.

14. Für die Aufstellung von BewerberInnen gibt es keine zahlenmäßige Begrenzung. Im Nominierungsverfahren stellen sich die BewerberInnen vor und benennen ih-ren thematischen Schwerpunkt. Den BewerberInnen wird eine Vorstellungszeit von 10 Minuten eingeräumt. Die Reihenfolge wird durch Los bestimmt. Bei Mehr-fachkandidatur für jeweils nachfolgende Listenplätze ist die Vorstellung nicht noch einmal möglich.

15. Die VertreterInnen und die Gäste der VertreterInnenversammlung haben das Recht, Anfragen an die BewerberInnen zu stellen, die Nominierung zu unterstüt-zen oder diese verbal abzulehnen. Dafür stehen pro Wortmeldung maximal 2 Minuten zur Verfügung. Die BewerberInnen sind verpflichtet auf Anfragen wahr-heitsgemäß zu antworten. Für die Beantwortung einer Frage stehen ebenfalls maximal zwei Minuten zur Verfügung. Nach maximal 12 Minuten wird die Befra-gung einer Bewerberin oder eines Bewerbers abgebrochen und die Vorstellung der nächsten Bewerberin bzw. des nächstens Bewerbers begonnen.

16. Die Wahl für jeden Listenplatz erfolgt geheim. Als gewählt gilt, wer mehr als 50 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Erreicht keine/r der KandidatInnen die erforderliche Stimmenzahl, so folgt eine Stichwahl. Haben mehrere KandidatInnen die gleiche, zugleich höchste Stimmenzahl, so findet die Stichwahl zwischen diesen statt. Haben mehrere KandidatInnen die gleiche zweithöchste Stimmenzahl, so gehen sie gemeinsam mit der/dem erstplazierten Kandidaten/in in die Stichwahl. Anderenfalls erfolgt die Stichwahl zwischen den beiden KandidatInnen mit der höchsten Stimmenzahl. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen der anwesenden Delegierten auf sich vereint. Sollten die Be-werberInnen in der Stichwahl die gleiche Stimmenanzahl erreichen, wird die Stichwahl wiederholt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet die Vertre-terInnenversammlung über die weitere Verfahrensweise.

17. Jede/r Vertreter/in erhält für jeden Wahlgang einen Stimmzettel. Auf diesem kreuzt sie/er den Namen der/des Bewerbers/in seiner Wahl aus dem Kreis der nominierten BewerberInnen an. Ist mehr als eine Stimme vergeben, so ist der Stimmzettel ungültig. Ist niemand angekreuzt, so gilt dies als Nein-Stimme, eine Enthaltung ist vorzusehen.

18. Die Wahlkommission sichert durch unabhängige Doppelzählung die Richtigkeit der Auszählung des Wahlergebnisses.
Nicht benötigte Stimmzettel werden sofort nach dem jeweiligen Wahlgang ver-nichtet.
Vor der Einreichung des Wahlvorschlages wird eine zusätzliche Kontrollzählung durch die Wahlkommission durchgeführt.

19. Für die Geschlechterquotierung gilt folgende Bestimmung: Ist für Platz 1 eine Frau gewählt, so kann für Platz 2 ein Mann oder eine Frau gewählt werden. Das gilt, jeweils alternierend, fortlaufend bis zum Ende.
Wurde für Platz 1 ein Mann gewählt, so kann für Platz 2 und Platz 3 nur eine Frau gewählt werden. Im Folgenden sind die ungeraden Plätze für Frauen und die geraden Plätze für Männer oder Frauen bestimmt.

20. Zieht eine bereits auf einen Platz gewählte Bewerberin bzw. ein bereits auf einen Platz gewählter Bewerber noch vor der Bestätigung der gesamten beim Lan-deswahlwahlleiter einzureichenden Liste seine Kandidatur zurück bzw. nimmt sie bzw. er die Wahl nicht an, so rücken die auf der jeweiligen Liste folgenden Be-werberInnen einen Platz auf der jeweiligen Liste nach vorn. Erfolgt das Zurück-ziehen der Kandidatur für den Bundestag auf der Liste der PDS erst nach der Bestätigung der gesamten beim Landeswahlleiter einzureichenden Liste, so rückt die Kandidatin bzw. der Kandidat auf diesen Platz, die bzw. der dem zu-rückgezogenen unmittelbar folgt. Für die folgenden Plätze gilt selbiges.

21. Können bei Anwendung dieser Regeln nicht alle vorhandenen Listenplätze be-setzt werden, ist durch die VertreterInnenversammlung über die weitere Verfah-rensweise zu entscheiden.

22. Nach erfolgter Wahl der KandidatInnen erfolgt nochmals eine Gesamtabstim-mung der einzureichenden Liste beim Landeswahlleiter, d.h. der Listenplätze von 1 - n. Die Listenplätze sind bestätigt, wenn die Mehrheit (50 % + 1 Stimme) der anwesenden VertreterInnen ihre Zustimmung geben. Einzelstreichungen sind nicht möglich. Die Abstimmung erfolgt geheim.

 
 
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