VertreterInnenversammlung
zur Wahl der BewerberInnen für die Landesliste der PDS Sachsen-Anhalt
für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag
am 10. Juli 2005 in Wittenberg
PDS-Landesvorstand
Sachsen-Anhalt 21. Juni 2005
Entwurf
Wahlordnung
als RTF
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1. Aktives
Wahlrecht haben die stimmberechtigten VertreterInnen der VertreterIn-nenversammlung
zur Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten der PDS für
die Landesliste zur Bundestagswahl 2005 im Sinne des Artikel 116
Abs. 1 des Grundgesetzes, der Regelungen des Bundeswahlgesetzes
sowie der Ge-schäftsordnung der VertreterInnenversammlung.
Wählen können nur Vertrete-rInnen die,
· zum Zeitpunkt des Zusammentritts der Versammlung Mitglied
der PDS sind,
· das 18. Lebensjahr vollendet haben,
· Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
sind,
· seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz im Land
Sachsen-Anhalt inne haben und
· nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
2. Das passive
Wahlrecht sowie dessen Ausschluss erfolgt auf der Grundlage der
Bestimmungen des Wahlgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
Wählbar ist jede/r Wahlberechtigte, die/der das 18. Lebensjahr
vollendet, Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
ist und nicht vom Wahlrecht aus-geschlossen ist. Bewerberinnen
und Bewerber für die Landesliste der PDS zur Bundestagswahl
2005 können Mitglieder der PDS, parteilos oder Mitglieder
nicht konkurrierender Parteien sein.
3. Die Stimmberechtigung
der an der Abstimmung über die BewerberInnen Teil-nehmenden
muss ausdrücklich festgestellt werden. Der Versammlungsleiter
hat festzustellen, dass von keinem/r Vertreter/in die Mitgliedschaft
sowie das Wahl-recht, die/der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben
hat, angezweifelt wird.
4. Über
die Anzahl n der zu besetzenden Listenplätze wird in offener
Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden VertreterInnen
entschieden.
5. Die Aufstellung
sowie die Festlegung der Reihenfolge der BewerberInnen für
die Landesliste erfolgt ausschließlich in geheimer Wahl.
6. Die Leitung
des Wahlvorganges erfolgt durch die Wahlkommission, die sich aus-schließlich
aus gewählten VertreterInnen zusammensetzt. Darüber
hinaus sind Mitglieder der PDS Sachsen-Anhalt, sofern sie das
18. Lebensjahr vollendet ha-ben, als WahlhelferInnen wählbar.
Mitglieder der Wahlkommission und WahlhelferInnen dürfen
nicht selbst kandi-dieren. Erklären sie die Absicht zur Kandidatur,
so legen sie die Funktion nieder, es werden neue Mitglieder/HelferInnen
bestimmt.
7. Die Stimmenauszählung
erfolgt öffentlich.
8. Die VertreterInnenversammlung
ist beschlussfähig, wenn über 50 % der stimm-berechtigten
VertreterInnen anwesend sind.
9. Ein Wahlgang
ist gültig, wenn mindestens 50 % plus 1 Stimme der anwesenden
VertreterInnen ihre Stimme abgegeben haben.
10. Die Besetzung
der Listenplätze erfolgt in getrennten Wahlgängen.
11. Personen,
die nicht Mitglied der PDS sind und sich für ein Wahlmandat
bei der PDS bewerben wollen, benötigen dafür die Unterstützung
von 5 % der gewähl-ten Mitglieder der VertreterInnenversammlung.
Diese Unterstützung erfolgt in of-fener Abstimmung direkt
nach der Vorstellung der Bewerberin bzw. des Bewer-bers.
12. Die Nominierung
für jeden Listenplatz erfolgt aufgrund von Vorschlägen.
Vor-schlagsberechtigt ist jede/r stimmberechtigte/ VertreterIn
sowie die BewerberIn-nen selbst.
13. Gegen
die Nominierung kann der Antrag auf Streichung gestellt werden.
Kandi-datInnen sind nicht nominiert, wenn auf den Antrag auf Streichung
in offener Ab-stimmung mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen entfallen.
14. Für
die Aufstellung von BewerberInnen gibt es keine zahlenmäßige
Begrenzung. Im Nominierungsverfahren stellen sich die BewerberInnen
vor und benennen ih-ren thematischen Schwerpunkt. Den BewerberInnen
wird eine Vorstellungszeit von 10 Minuten eingeräumt. Die
Reihenfolge wird durch Los bestimmt. Bei Mehr-fachkandidatur für
jeweils nachfolgende Listenplätze ist die Vorstellung nicht
noch einmal möglich.
15. Die VertreterInnen
und die Gäste der VertreterInnenversammlung haben das Recht,
Anfragen an die BewerberInnen zu stellen, die Nominierung zu unterstüt-zen
oder diese verbal abzulehnen. Dafür stehen pro Wortmeldung
maximal 2 Minuten zur Verfügung. Die BewerberInnen sind verpflichtet
auf Anfragen wahr-heitsgemäß zu antworten. Für
die Beantwortung einer Frage stehen ebenfalls maximal zwei Minuten
zur Verfügung. Nach maximal 12 Minuten wird die Befra-gung
einer Bewerberin oder eines Bewerbers abgebrochen und die Vorstellung
der nächsten Bewerberin bzw. des nächstens Bewerbers
begonnen.
16. Die Wahl
für jeden Listenplatz erfolgt geheim. Als gewählt gilt,
wer mehr als 50 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen
auf sich vereint. Erreicht keine/r der KandidatInnen die erforderliche
Stimmenzahl, so folgt eine Stichwahl. Haben mehrere KandidatInnen
die gleiche, zugleich höchste Stimmenzahl, so findet die
Stichwahl zwischen diesen statt. Haben mehrere KandidatInnen die
gleiche zweithöchste Stimmenzahl, so gehen sie gemeinsam
mit der/dem erstplazierten Kandidaten/in in die Stichwahl. Anderenfalls
erfolgt die Stichwahl zwischen den beiden KandidatInnen mit der
höchsten Stimmenzahl. Als gewählt gilt, wer die meisten
Stimmen der anwesenden Delegierten auf sich vereint. Sollten die
Be-werberInnen in der Stichwahl die gleiche Stimmenanzahl erreichen,
wird die Stichwahl wiederholt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit
entscheidet die Vertre-terInnenversammlung über die weitere
Verfahrensweise.
17. Jede/r
Vertreter/in erhält für jeden Wahlgang einen Stimmzettel.
Auf diesem kreuzt sie/er den Namen der/des Bewerbers/in seiner
Wahl aus dem Kreis der nominierten BewerberInnen an. Ist mehr
als eine Stimme vergeben, so ist der Stimmzettel ungültig.
Ist niemand angekreuzt, so gilt dies als Nein-Stimme, eine Enthaltung
ist vorzusehen.
18. Die Wahlkommission
sichert durch unabhängige Doppelzählung die Richtigkeit
der Auszählung des Wahlergebnisses.
Nicht benötigte Stimmzettel werden sofort nach dem jeweiligen
Wahlgang ver-nichtet.
Vor der Einreichung des Wahlvorschlages wird eine zusätzliche
Kontrollzählung durch die Wahlkommission durchgeführt.
19. Für
die Geschlechterquotierung gilt folgende Bestimmung: Ist für
Platz 1 eine Frau gewählt, so kann für Platz 2 ein Mann
oder eine Frau gewählt werden. Das gilt, jeweils alternierend,
fortlaufend bis zum Ende.
Wurde für Platz 1 ein Mann gewählt, so kann für
Platz 2 und Platz 3 nur eine Frau gewählt werden. Im Folgenden
sind die ungeraden Plätze für Frauen und die geraden
Plätze für Männer oder Frauen bestimmt.
20. Zieht
eine bereits auf einen Platz gewählte Bewerberin bzw. ein
bereits auf einen Platz gewählter Bewerber noch vor der Bestätigung
der gesamten beim Lan-deswahlwahlleiter einzureichenden Liste
seine Kandidatur zurück bzw. nimmt sie bzw. er die Wahl nicht
an, so rücken die auf der jeweiligen Liste folgenden Be-werberInnen
einen Platz auf der jeweiligen Liste nach vorn. Erfolgt das Zurück-ziehen
der Kandidatur für den Bundestag auf der Liste der PDS erst
nach der Bestätigung der gesamten beim Landeswahlleiter einzureichenden
Liste, so rückt die Kandidatin bzw. der Kandidat auf diesen
Platz, die bzw. der dem zu-rückgezogenen unmittelbar folgt.
Für die folgenden Plätze gilt selbiges.
21. Können
bei Anwendung dieser Regeln nicht alle vorhandenen Listenplätze
be-setzt werden, ist durch die VertreterInnenversammlung über
die weitere Verfah-rensweise zu entscheiden.
22. Nach erfolgter
Wahl der KandidatInnen erfolgt nochmals eine Gesamtabstim-mung
der einzureichenden Liste beim Landeswahlleiter, d.h. der Listenplätze
von 1 - n. Die Listenplätze sind bestätigt, wenn die
Mehrheit (50 % + 1 Stimme) der anwesenden VertreterInnen ihre
Zustimmung geben. Einzelstreichungen sind nicht möglich.
Die Abstimmung erfolgt geheim.
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