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VertreterInnenversammlung
zur Aufstellung der Landesliste zur Landtagswahl 2006
am 13. November 2005 sowie am 19. und 20. November 2005
in Magdeburg


Entwurf

Wahlordnung

1. Aktives Wahlrecht haben die stimmberechtigten VertreterInnen der VertreterInnenversammlung zur Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten der Linkspartei.PDS für die Landesliste zur Landtagswahl im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, der Regelungen des Landeswahlgesetzes sowie der Geschäftsordnung der VertreterInnen-versammlung. Wählen können nur VertreterInnen die,
· zum Zeitpunkt des Zusammentritts der Versammlung Mitglied der Linkspartei. PDS sind,
· das 18. Lebensjahr vollendet haben,
· Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind,
· seit mindestens drei Monaten (26.12.2005) ihren Hauptwohnsitz im Land Sachsen-Anhalt inne haben und
· nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

2. Das passive Wahlrecht sowie dessen Ausschluss erfolgt auf der Grundlage der Bestimmungen des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalts. Wählbar ist jede/r Wahlberechtigte, die/der das 18. Lebensjahr vollendet hat, Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Bewerberinnen und Bewerber für die Landesliste der Linkspartei.PDS zur Landtagswahl können Mitglieder der Linkspartei.PDS, parteilos oder Mitglieder nicht konkurrierender Parteien sein. Sie müssen mindestens seit dem 26.09.2005 ihren Hauptwohnsitz im Land Sachsen-Anhalt haben.

3. Die Stimmberechtigung der an der Abstimmung über die BewerberInnen Teilnehmenden muss ausdrücklich festgestellt werden. Der Versammlungs-leiter hat festzustellen, dass von keinem/r Vertreter/in die Mitgliedschaft sowie das Wahlrecht, die/der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt wird.

4. Über die Anzahl n der zu besetzenden Listenplätze wird in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden VertreterInnen entschieden. Die Plätze 1 bis 24 werden im Einzelplatzwahlverfahren gewählt. Die Wahl der Plätze 25 bis n erfolgt durch die Vergabe von Platzziffern auf nach dem Geschlecht getrennten Listen.

5. Die Aufstellung sowie die Festlegung der Reihenfolge der BewerberInnen für die Landesliste erfolgt ausschließlich in geheimer Wahl.

6. Die Leitung des Wahlvorganges erfolgt durch die Wahlkommission, die sich ausschließlich aus gewählten VertreterInnen zusammensetzt. Darüber hinaus sind Mitglieder der Linkspartei.PDS Sachsen-Anhalt, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, als WahlhelferInnen wählbar.
Mitglieder der Wahlkommission und WahlhelferInnen dürfen nicht selbst kandidieren. Erklären sie die Absicht zur Kandidatur, so legen sie die Funktion nieder, es können neue Mitglieder/HelferInnen bestimmt werden.

7. Die Stimmenauszählung erfolgt öffentlich.

8. Die VertreterInnenversammlung ist beschlussfähig, wenn über 50 % der stimmberechtigten VertreterInnen anwesend sind.

9. Ein Wahlgang ist gültig, wenn mindestens 50 % plus 1 Stimme der anwesenden VertreterInnen ihre Stimme abgegeben haben.

10. Die Besetzung der Listenplätze erfolgt in getrennten Wahlgängen.

11. Personen, die nicht Mitglied der Linkspartei.PDS sind und sich für ein Wahlmandat bei der Linkspartei.PDS bewerben wollen, benötigen dafür die Unterstützung von 5 % der gewählten Mitglieder der VertreterInnen-versammlung. Diese Unterstützung erfolgt in offener Abstimmung direkt nach der Vorstellung der Bewerberin bzw. des Bewerbers.

12. Die Nominierung für jeden Listenplatz erfolgt aufgrund von Vorschlägen. Vorschlagsberechtigt ist jede/r stimmberechtigte/ VertreterIn.

13. Gegen die Nominierung kann der Antrag auf Streichung gestellt werden. KandidatInnen sind nicht nominiert, wenn auf den Antrag auf Streichung in offener Abstimmung mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen entfallen.

14. Für die Aufstellung von BewerberInnen gibt es keine zahlenmäßige Begrenzung. Im Nominierungsverfahren stellen sich die BewerberInnen und ihr Programm vor. Den BewerberInnen wird eine Vorstellungszeit von 10 Minuten eingeräumt. Die Reihenfolge wird durch Los bestimmt. Bei Mehrfachkandidatur für jeweils nachfolgende Listenplätze ist die Vorstellung nicht noch einmal möglich.

15. Die VertreterInnen und die Gäste der VertreterInnenversammlung haben das Recht, Anfragen an die BewerberInnen zu stellen, die Nominierung zu unterstützen oder diese verbal abzulehnen. Dafür stehen pro Wortmeldung maximal 2 Minuten zur Verfügung. Die BewerberInnen sind verpflichtet auf Anfragen wahrheitsgemäß zu antworten. Für die Beantwortung einer Frage stehen ebenfalls maximal zwei Minuten zur Verfügung. Nach maximal 12 Minuten wird die Befragung einer Bewerberin oder eines Bewerbers abgebrochen und die Vorstellung der nächsten Bewerberin bzw. des nächstens Bewerbers begonnen.

16. Die Wahl für jeden Listenplatz erfolgt geheim. Als gewählt gilt, wer mehr als 50 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Erreicht keine/r der KandidatInnen die erforderliche Stimmenzahl, so folgt eine Stichwahl. Haben mehrere KandidatInnen die gleiche, zugleich höchste Stimmenzahl, so findet die Stichwahl zwischen diesen statt. Haben mehrere KandidatInnen die gleiche zweithöchste Stimmenzahl, so gehen sie gemeinsam mit der/dem erstplazierten Kandidaten/in in die Stichwahl. Anderenfalls erfolgt die Stichwahl zwischen den beiden KandidatInnen mit der höchsten Stimmenzahl. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen der anwesenden VertreterInnen auf sich vereint. Sollten die BewerberInnen in der Stichwahl die gleiche Stimmenanzahl erreichen, wird die Stichwahl wiederholt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet die Vertre-terInnenversammlung über die weitere Verfahrensweise.

17. Jede/r Vertreter/in erhält für jeden Wahlgang einen Stimmzettel. Auf diesem kreuzt sie/er den Namen der/des Bewerbers/in seiner Wahl aus dem Kreis der nominierten BewerberInnen an. Ist mehr als eine Stimme vergeben, so ist der Stimmzettel ungültig. Ist niemand angekreuzt, so gilt dies als Nein-Stimme, eine Enthaltung ist vorzusehen.

18. Die Wahlkommission sichert durch unabhängige Doppelzählung die Richtigkeit der Auszählung des Wahlergebnisses.
Nicht benötigte Stimmzettel werden sofort nach dem jeweiligen Wahlgang vernichtet.
Vor der Einreichung des Wahlvorschlages wird eine zusätzliche Kontroll-zählung durch die Wahlkommission durchgeführt.

19. Für die Geschlechterquotierung gilt folgende Bestimmung: Ist für Platz 1 eine Frau gewählt, so kann für Platz 2 ein Mann oder eine Frau gewählt werden. Das gilt, jeweils alternierend, fortlaufend bis zum Ende.
Wurde für Platz 1 ein Mann gewählt, so kann für Platz 2 und Platz 3 nur eine Frau gewählt werden. Im Folgenden sind die ungeraden Plätze für Frauen und die geraden Plätze für Männer oder Frauen bestimmt.

20. Zieht eine bereits auf einen Platz gewählte Bewerberin bzw. ein bereits auf einen Platz gewählter Bewerber noch vor der Bestätigung der gesamten beim Landeswahlwahlleiter einzureichenden Liste seine Kandidatur zurück bzw. nimmt sie bzw. er die Wahl nicht an, so rücken die auf der jeweiligen Liste folgenden BewerberInnen einen Platz auf der jeweiligen Liste nach vorn. Erfolgt das Zurückziehen der Kandidatur für den Landtag auf der Liste der Linkspartei.PDS erst nach der Bestätigung der gesamten beim Landeswahlleiter einzureichenden Liste, so rückt die Kandidatin bzw. der Kandidat auf diesen Platz, die bzw. der dem zurückgezogenen unmittelbar folgt. Für die folgenden Plätze gilt selbiges.

21. Können bei Anwendung dieser Regeln nicht alle vorhandenen Listenplätze besetzt werden, ist durch die VertreterInnenversammlung über die weitere Verfahrensweise zu entscheiden.

22. Nach erfolgter Wahl der KandidatInnen erfolgt nochmals eine Gesamtabstimmung der einzureichenden Liste beim Landeswahlleiter, d.h. der Listenplätze von 1 - n. Die Listenplätze sind bestätigt, wenn die Mehrheit (50 % + 1 Stimme) der anwesenden VertreterInnen ihre Zustim-mung geben. Einzelstreichungen sind nicht möglich. Die Abstimmung erfolgt geheim.

 
 
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