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Die Linkspartei. PDS Landesverband Sachsen-Anhalt

Satzung als RTF / PDF

(Beschlossen von der 1. Tagung des 6. Landesparteitages der PDS Sachsen-Anhalt am 25./26. September 1999; verändert durch die 2. Tagung des 7. Landesparteita-ges am 29. September 2001; durch die 1. Tagung des 9. Landesparteitages am 18./19. Juni 2005; durch die außerordentliche 2. Tagung des 9. Landesparteitages am 19. Juli 2005.)

1. Name und Sitz

(1) Der Name lautet: "Die Linkspartei. Landesverband Sachsen-Anhalt".
Der Landesverband führt die Zusatzbezeichnung "PDS".
"Die Linkspartei. PDS Landesverband Sachsen-Anhalt"
Die Kurzbezeichnung ist: "Die Linke."

(2) Der Landesverband Sachsen-Anhalt ist eine Gliederung der Partei "Die Linkspartei. PDS".

(3) Sein Tätigkeitsbereich ist das Land Sachsen-Anhalt.

(4) Der Sitz des Landesverbandes Sachsen-Anhalt ist Magdeburg.


2. Zweck der Parteiarbeit und Öffentlichkeit

(1) Der Landesverband Sachsen-Anhalt wirkt im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und des Programmes sowie des Statutes der Partei an der politischen Willensbildung der Bevölkerung mit und organisiert seine innere Ordnung im Rahmen der Bestim-mungen des Parteiengesetzes.

(2) Alle Tagungen der Organe und Gliederungen des Landesverbandes Sachsen-Anhalt sind öffentlich. Bei der Behandlung von Personal-, Finanz-, Vermögens- und Haftungsfragen kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.


3. Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Partei kann sein, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, sich zu den Grundsätzen des Programms der Partei bekennt, ihr Statut anerkennt und nicht Mitglied einer anderen Partei im Sinne des Parteiengesetzes ist.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch Eintritt erworben. Der Eintritt erfolgt durch eine schriftliche Eintrittserklärung gegenüber dem Vorstand einer Gliederung der Partei. Die Mitgliedschaft wird vier Wochen nach Eingang der Eintrittserklärung beim zuständigen Vorstand wirksam und durch die Aushändigung der Mitgliedskarte dokumentiert, es sei denn, es liegt ein Einspruch gegen die Mitgliedschaft vor.

(3) Innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Eintrittserklärung hat jedes Mitglied der Partei ein Einspruchsrecht gegen den Erwerb der Mitgliedschaft.
Dieser ist begründet bei der zuständigen Schiedskommission geltend zu machen.
Lehnt die Schiedskommission den Einspruch ab, so wird die Mitgliedschaft uneinge-schränkt wirksam. Gegen die Entscheidung der Schiedskommission können die Verfahrensbeteiligten Widerspruch bis zur Bundesschiedskommission einlegen.
Eine wirksam gewordene Mitgliedschaft und die entsprechenden Mitgliedsrechte bleiben bis zum Abschluss des Widerspruchverfahrens unberührt. Die Bundes-schiedskommission entscheidet endgültig. Kommt eine Mitgliedschaft im Ergebnis eines Schiedsverfahrens nicht zustande, so kann die/der davon Betroffene frühes-tens nach Ablauf eines Jahres erneut eine Eintrittserklärung abgeben.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(5) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand einer Gliederung zu erklären. Die Rückgabe der Mitgliedskarte gilt als Austrittserklärung.
Entrichtet ein Mitglied 6 Monate keinen Beitrag, so gilt dies als Austritt aus der Partei, sofern zuvor durch den zuständigen Vorstand die Begleichung der Beitragsrück-stände angemahnt und der/dem Betroffenen ein Gespräch angeboten und dabei keine Verständigung nach 4.(2) der Landessatzung erzielt wurde.
Der Vorstand stellt den Austritt fest und teilt dies der/dem Betreffenden mit.
Legt das Mitglied Widerspruch gegen diese Feststellung bei der Schiedskommission ein, bleibt seine Mitgliedschaft bis zur endgültigen Entscheidung unberührt.

(6) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Programms verstoßen und damit der Partei schweren Schaden zugefügt hat. Der Ausschluss ist die einzige Ordnungsmaßnahme gegen Mitglieder.

(7) Einen Ausschluss kann nur eine Schiedskommission im Ergebnis eines ordentlichen Schiedsverfahrens entsprechend der Schiedsordnung der Partei beschließen. Dabei ist eine Frist für einen möglichen Wiedereintritt zu bestimmen. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und den Verfahrensbeteiligten entsprechend den Maßgaben der Schiedsordnung zuzustellen.
Die Einleitung des Ausschlussverfahrens ist bei der zuständigen Schiedskommission zu beantragen. Die Zuständigkeit wird in der Schiedsordnung geregelt. Antrags-berechtigt sind Mitglieder.

(8) Gegen den Entscheid der Schiedskommission besteht das Recht auf Einspruch bei der Schiedskommission der nächst höheren Ebene bis zur Bundesschieds-kommission der Partei, deren Entscheidung endgültig ist.

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht,
* an der politischen Meinungs- und Willensbildung in der Partei uneingeschränkt mitzuwirken, im besonderen durch seine Beteiligung am Diskussionsprozess, an Urabstimmungen, an Wahlen zu den Parteiorganen aller Gliederungen sowie durch Anträge;
* sich über alle Parteiangelegenheiten zu informieren und umfassend und wahr-heitsgemäß informiert zu werden;
* zu allen Parteiangelegenheiten ungehindert Stellung zu nehmen, Vorschläge öffentlich zu unterbreiten und Anträge an die Gremien und Organe aller Ebenen der Partei zu stellen;
* für die Propagierung seiner politischen Auffassungen die Informations- und Kommunikationsmedien der Partei zu nutzen;
* im Rahmen der jeweiligen Geschäftsordnung an den Beratungen von Mitgliederversammlungen, Delegiertenkonferenzen und Vorständen aller Ebenen als Gast teilzunehmen und das Rederecht zu beantragen;
* auf Anhörung sowohl bei Mitglieder- bzw. Vertreterversammlungen als auch bei der Verhandlung von Schiedskommissionen, die einen sie oder ihn betreffenden Antrag auf Ordnungsmaßnahmen behandeln;
* an der Arbeit von Arbeitskreisen und Kommissionen der Organe und Gremien der Partei mitzuwirken;
* innerhalb der Partei das aktive und passive Wahlrecht auszuüben und sich selbst zur Kandidatur vorzuschlagen;
* sich frei und selbstbestimmt in einer Organisation der Basis politisch zu enga-gieren;
* in Arbeits- und Interessengemeinschaften mitzuwirken und selbst welche zu initi-ieren;
* sich mit anderen Mitgliedern zum Zweck der gemeinsamen Einflussnahme im Rahmen der Grundsätze des Programms der Partei und der Landessatzung eigenständig zu vereinigen (in Plattformen, Fraktionen, Foren u.ä.);
* an der Aufstellung von KandidatInnen der Partei für die Parlamente und kommunale Vertretungskörperschaften aller Ebenen mitzuwirken und sich selbst um eine solche Kandidatur zu bewerben.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
* die Grundsätze des Programms der Partei zu vertreten und die Regeln der Landessatzung einzuhalten;
* die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane zu respektieren;
* regelmäßig seinen Mitgliedsbeitrag entsprechend der Beitrags- und Finanz-ordnung zu entrichten. Die Mitgliederversammlungen bzw. Vorstände können auf begründeten Antrag teilweise oder vollkommen von der Pflicht zur Beitrags-zahlung zeitlich befristet befreien.
Von jedem Parteimitglied wird erwartet, dass es sich den Zielen und Grundsätzen der Partei entsprechend innerhalb und außerhalb der Partei solidarisch und tolerant verhält.

5. Gleichstellung

(1) Die Förderung der Gleichstellung der Mitglieder und die Verhinderung jeglicher Art von Diskriminierung bilden ein Grundprinzip des politischen Wirkens der Partei.

(2) Bei allen innerparteilichen Wahlen sind mindestens 50 Prozent Frauen in die Vorstände und Kommissionen lt. Satzung bzw. als Delegierte des Landesverbandes zu wählen. Abweichungen von diesem Grundsatz bedürfen der Begründung und eines Beschlusses der entsprechenden Versammlung.
Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der gewählten Delegierten.

(3) Bei der Nominierung von KandidatInnen für die Wahlen zu den Parlamenten und kommunalen Vertretungskörperschaften ist auf einen mindestens 50-prozentigen Frauenanteil hinzuwirken. Dabei gilt für die ersten beiden Listenplätze von KandidatInnen die Mindestqoutierung und im folgenden sind die ungeraden Listenplätze Kandidatinnen vorbehalten, solange Bewerberinnen zur Verfügung stehen. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, Mindestquoren für die Wahl von Kandidatinnen und Kandidaten festzulegen.

(4) Es sind politische und organisatorisch-technische Bedingungen zu schaffen, dass Frauen, Alleinerziehende und Familien mit Kindern sich aktiv in das politische Leben der Partei einbringen können.

(5) Frauen haben das Recht, innerhalb der Partei eigene Strukturen aufzubauen und Frauenplena durchzuführen. Jedes Gremium kann in seiner Geschäftsordnung weitere Rechte für Frauenplena, insbesondere die aufschiebende oder aufhebende Wirkung des Votums eines Frauenplenums auf Beschlüsse des Gremiums, fest-schreiben.

(6) Die Rechte von sozialen, nationalen, ethnischen und kulturellen Minderheits-gruppen, insbesondere ihr Recht auf Selbstbestimmung, sind besonders zu schützen. Ihre Repräsentanz und Mitwirkung im Meinungs- und Willensbildungs-prozess in der Partei sind durch besondere Regelungen zu garantieren.

(7) Es sind organisatorisch-technische wie politisch-strukturelle Voraussetzungen zu schaffen, dass Menschen mit Behinderungen selbstbestimmt an den politischen Willensbildungsprozessen in der Partei teilnehmen können und ihre aktive Mitarbeit praktisch verwirklichen können. Jeder direkten oder indirekten Diskriminierung und/oder Ausgrenzung ist entschieden zu begegnen.


6. Mitwirkung von SympathisantInnen

(1) Nichtmitglieder, die sich für politische Vorhaben des Landesverbandes Sachsen-Anhalt engagieren (SympathisantInnen), können in Gliederungen oder Zusammen-schlüssen mitwirken und ihnen übertragene Mitgliederrechte wahrnehmen. Über die Übertragung von Mitgliederrechten und deren Umfang entscheiden die jeweiligen Gruppen, Organisationen und Verbände.

(2) Die folgenden Mitgliederrechte können in Gliederungen auf SympathisantInnen übertragen werden:
* Mitwirkung an der Meinungs- und Willensbildung der Partei durch Mitberatung, Antragstellung und Abstimmung,
* aktives Wahlrecht bei Wahlen von Gremien und Organen und Delegierten
* sowie aktives und passives Wahlrecht bei Delegiertenwahlen mit Ausnahme der Wahlen zu Vertreterversammlungen für die Nominierung von KandidatInnen für Parlamente und kommunale Vertretungskörperschaften.

(3) Nicht übertragen werden können auf Nichtmitglieder:
* das Stimmrecht bei Urabstimmungen, bei Entscheidungen über Satzungsange-legenheiten, über Finanzordnungen, Finanzpläne, die Verwendung von Finanzen und Vermögen und über Haftungsfragen,
* das passive Wahlrecht bei Wahlen zu Vorständen, Schiedskommissionen und Finanzrevisionskommissionen und bei Delegiertenwahlen zu Vertreterversammlungen für die Nominierung von KandidatInnen für Parlamente und kommunale Vertretungskörperschaften und das aktive Wahlrecht bei der Nominierung von KandidatInnen für Parlamente und kommunale Vertretungskörperschaften.

(4) SympathisantInnen können von Gliederungen oder Zusammenschlüssen zu Delegiertenkonferenzen einschließlich des Landesparteitages gewählt werden. Ihre Delegiertenrechte bestimmen sich nach 6.(2) und (3).

(5) Die Übertragung von Mitgliederrechten auf SympathisantInnen bedarf in den Gliederungen der Zustimmung der jeweiligen Mitglieder- bzw. Delegiertenversamm-lung. Der Beschluss muss den Umfang der zu übertragenen Rechte genau bestim-men und die SympathisantInnen benennen, auf welche diese Mitgliederrechte für den Verlauf der Versammlung übertragen werden sollen.
Beides ist im Protokoll auszuweisen. Der Beschluss gilt nur für die Dauer der jeweiligen Tagung. Finanzielle Zuwendungen an die Partei begründen nicht die Übertragung von Mitgliederrechten.

(6) Über die Rechte von SympathisantInnen in den offen tätigen Zusammen-schlüssen der Partei entscheiden die Zusammenschlüsse selbst.


7. Gliederungen

(1) Die Gliederungen dienen der Sicherung einer umfassenden Mitwirkung des einzelnen Mitgliedes an der Willensbildung in der Partei. Der Landesverband Sachsen-Anhalt gliedert sich in Regionalverbände bzw. Kreis- und ihnen gleichgestellte Stadtverbände der kreisfreien Städte (im Folgenden als Kreisverbände bezeichnet) als nachgeordnete Gebietsverbände, diese sich in Organisationen der Basis.

(2) Die Regionalverbände bzw. Kreisverbände gelten als kleinste territoriale Einheit des Landesverbandes Sachsen-Anhalt. Sie schaffen sich ihre Organe und Gliederungen zur politischen und verwaltenden Arbeit entsprechend den jeweiligen regionalen Bedingungen und den Bestimmungen dieser Satzung selbst. Über die Bildung von Regionalverbänden bzw. Kreisverbänden beschließt der Landes-parteitag.

(3) Mitglieder können eine Organisation der Basis sowohl nach territorialen Gesichtspunkten als auch in Betrieben und Einrichtungen oder nach bestimmten politischen Themenfeldern oder sozialen Interessen bilden. Eine Organisation der Basis gliedert sich in einen Regionalverband bzw. Kreisverband ein.
Organisationen der Basis können Untergruppen bilden und sich in Orts-, Gemeinde- oder Gebietsverbände auf der Grundlage von Verwaltungsstrukturen entsprechend der jeweils angemessenen regionalen Struktur zusammenschließen. Diese sind keine Gliederungen im Sinne 7.(1) dieser Satzung.

(4) Die Organisationen der Basis führen Mitgliederversammlungen durch und wählen die Delegierten zur Regional-, Kreis- bzw. Stadtdelegiertenkonferenz und unter Beachtung der Wahlgesetze zur VertreterInnenversammlung.

(5) Die Mitglieder des Regionalvorstandes, Kreisvorstandes bzw. Stadtvorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren auf Gesamtmitgliederversammlungen oder Regional-, Kreis- bzw. Stadtdelegiertenkonferenzen gewählt.

(6) Die Bestimmungen dieser Landessatzung über den Landesparteitag bzw. Lan-desvorstand sind auf die Regional- bzw. Kreisverbände analog anzuwenden.

(7) Gliederungen, die in ihren Beschlüssen und ihrem politischen Wirken erheblich und fortgesetzt gegen die Grundsätze des Programms, Grundsatzbeschlüsse der Partei oder gegen die Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt verstoßen, können nach vorheriger Anhörung und sorgfältiger Prüfung durch einen mit Zwei-Drittel-Mehrheit gefassten Beschluss der Delegiertenkonferenz (bzw. Gesamtmit-gliederversammlung) der übergeordneten Parteigliederung aufgelöst werden.

(8) Die Parteimitgliedschaft des einzelnen Mitgliedes bleibt von der Entscheidung nach 7.(7) unberührt.

(9) Gegen den Auflösungsbeschluss besteht ein Widerspruchsrecht bei der zustän-digen Schiedskommission. Gegen deren Entscheidung kann Widerspruch bis zur Bundesschiedskommission eingelegt werden. Bis zur abschließenden Entscheidung ist die Geschäftsfähigkeit der Gliederung ausgesetzt.


8. Zusammenschlüsse

(1) Mitglieder und Gruppen der Partei haben das Recht, sich in regional und landesweit tätigen Zusammenschlüssen zu vereinigen, die sich auf der Basis von gemein-samen spezifischen sozialen Interessen, bestimmten politischen Themen und Tätig-keitsfeldern oder Weltanschauungen bilden.
Zusammenschlüsse sind keine Gliederungen des Landesverbandes Sachsen-Anhalt im Sinne dieser Satzung.

(2) Zusammenschlüsse und deren Mitglieder haben das Recht, sich unmittelbar in den politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess auf allen Ebenen der Partei einzubringen. Den in ihnen arbeitenden SympathisantInnen können die Rechte entsprechend 6.(2) und (3) übertragen werden.

(3) Regionale und landesweit tätige Zusammenschlüsse können sich im Rahmen der Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt eine eigene Satzung geben. Sie können einen eigenen Namen führen, der eindeutig die Zugehörigkeit zur Partei ausweist. Sie sind prinzipiell offen und öffentlich politisch tätig. Die politische Tätigkeit muss sich im Rahmen der Grundsätze des Programms der Partei bewegen.
Als landesweit tätig gilt ein Zusammenschluss, wenn er in mindestens 7 Kreisen bzw. kreisfreien Städten tätig ist oder als landesweiter Zusammenschluss durch den Landesparteitag anerkannt ist. Ein Zusammenschluss verliert seine Anerkennung als landesweit tätiger Zusammenschluss, wenn er in weniger als 7 Kreisen tätig ist und der Landesparteitag die Anerkennung auf Antrag aufhebt.
Zusammenschlüsse zeigen ihre Bildung und ihr Wirken dem Vorstand der Gliede-rung, in welcher sie aktiv sind bzw. werden wollen, an. Der Vorstand kann gegen die Bildung eines Zusammenschlusses Einspruch bei der jeweils zuständigen Schieds-kommission erheben, wenn er die Voraussetzungen für ihre Bildung nicht für gegeben hält.

(4) Die Zusammenschlüsse können unter ihrem Namen eigenständige politische Erklärungen abgeben und selbstbestimmt ihre Beziehungen zu anderen politischen Vereinigungen entwickeln.
Zusammenschlüsse können anderen Vereinigungen oder Dachorganisationen auf Grund eines Beschlusses ihrer Gesamtmitglieder- oder VertreterInnenversammlung beitreten, wenn der Landesvorstand oder der Vorstand der zuständigen Gliederung zugestimmt hat.

(5) Für ihre politische Tätigkeit können Zusammenschlüsse im Rahmen der Finanz-planung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt oder der entsprechenden Gliederung finanzielle Mittel beantragen. Die Zusammenschlüsse erstellen einen Jahresplan über die eigenverantwortliche Verwendung der ihnen zur Verfügung gestellten Mittel. Sie unterliegen der Pflicht zur Buchführung und Rechenschaftslegung gegenüber dem Landesvorstand bzw. den zuständigen Vorständen und der Prüfung durch die jeweils zuständige Finanzrevisionskommission bzw. die RechnungsprüferInnen der Regional- bzw. Kreisverbände.

(6) Zusammenschlüssen, die in ihren Satzungen, Beschlüssen oder ihrem politi-schen Wirken erheblich und fortgesetzt gegen die Grundsätze des Programms der Partei bzw. gegen die Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt verstoßen, kann durch den Landesparteitag oder durch die Delegiertenkonferenz der jeweiligen Gliederungsebene mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit das Recht abgesprochen werden, im Namen der Partei politisch aufzutreten. Gegen eine solche Entscheidung haben die betroffenen Zusammenschlüsse entsprechend Widerspruchsrecht bei der zuständigen Schiedskommission.

(7) Arbeitsgruppen und Kommissionen, die von Organen der Partei als deren Arbeitsstrukturen gebildet werden, sind keine Zusammenschlüsse im Sinne 8.(1) dieser Satzung.


9. Landesorgane

Organe der Partei auf der Ebene des Landesverbandes Sachsen-Anhalt sind:
- der Landesparteitag,
- der Landesvorstand,
- der Landesparteirat.


9.1. Landesparteitag

(1) Der Landesparteitag ist das höchste Organ des Landesverbandes Sachsen-Anhalt und wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Seine Wahlperiode dauert bis zur Konstituierung des folgenden Parteitages. Unter besonderen Umständen kann die Wahlperiode eines Parteitages durch gemeinsamen Beschluss von Landesvorstand und Landesparteirat um bis zu acht Wochen verlängert werden.

(2) Der Landesparteitag
* nimmt Stellung zur politischen und sozialen Entwicklung im Land Sachsen-Anhalt und in der Bundesrepublik Deutschland sowie zur internationalen politischen Lage;
* behandelt grundsätzliche Fragen der Parteiarbeit, -organisation und -finanzierung auf Landesebene;
* nimmt die Berichte des Landesvorstandes, des Landesparteirates, der Landesschiedskommission und der Landesfinanzrevisionskommission entgegen;
* bezieht Stellung zur parlamentarischen Tätigkeit der Landtagsfraktion sowie zur Tätigkeit des Parteivorstandes der Partei, speziell der in ihm aus dem Landesverband Sachsen-Anhalt wirkenden Mitglieder.

(3) Der Landesparteitag beschließt:
* die politische Strategie der Arbeit des Landesverbandes sowie Dokumente, in denen der Landesparteitag Stellung zu aktuellen politischen Themen bezieht;
* Projekte, die Schwerpunktthemen der politischen Arbeit des Landesverbandes innerhalb der Wahlperiode sein sollen;
* die Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt mit Zwei-Drittel-Mehrheit;
* die Landesschiedsordnung, die Finanzpolitischen Grundsätze und die Finanz-ordnung;
* das Wahlprogramm der Partei zu den Landtagswahlen; Leitlinien zur Kommunal-politik;
* über die Beteiligung an einer Regierung im Land Sachsen-Anhalt;
* über die Durchführung von Urabstimmungen sowie eine Ordnung zu deren Durchführung.

(4) Der Landesparteitag wählt in geheimer Wahl:
- die/den Landesvorsitzende/n
- 3 stellvertretende Landesvorsitzende (mindestens 50 Prozent quotiert unter Be-rücksichtigung der/des Landesvorsitzenden)
- die/den Landesgeschäftsführer/in
- die/den Landesschatzmeister/in
Es soll darauf hingewirkt werden, dass diese quotiert gewählt werden.
- mindestens zehn weitere Mitglieder des Landesvorstandes, deren genaue Anzahl vor dem Wahlgang durch den Landesparteitag beschlossen wird.

Der Anteil von Mitgliedern der Landtagsfraktion im Landesvorstand soll ein Fünftel nicht überschreiten.

Des weiteren wählt der Landesparteitag in geheimer Wahl:
- die Landesschiedskommission
- die Landesfinanzrevisionskommission
- die VertreterInnen des Landesverbandes Sachsen-Anhalt im Bundesparteirat und Bundesfinanzrat der Partei.

(5) Anträge an den Landesparteitag können von einzelnen Mitgliedern, Gliede-rungen, Vorständen von Gliederungen, von Zusammenschlüssen, der Landtags-fraktion sowie von Kommissionen des Landesvorstandes gestellt werden. Sie sind spätestens sechs Wochen vor Beginn der jeweiligen Tagung einzureichen und den Delegierten spätestens drei Wochen vor der Tagung zuzusenden.

(6) Dringlichkeits- und Initiativanträge können unmittelbar in das Plenum eingebracht werden, bedürfen aber der schriftlichen Unterstützung von einem Zehntel der stimmberechtigten Delegierten des Landesparteitages.
Dringlichkeits- und Initiativanträge sind Anträge, die sich aus der politischen Situation nach Antragsschluss ergeben.

(7) Der Beschluss zur Einberufung eines neuzuwählenden Landesparteitages ist mindestens 12 Wochen vor dessen 1. Tagung gemeinsam durch Landesvorstand und Landesparteirat zu fassen.

(8) Der Landesparteitag besteht aus gewählten Delegierten der Regional- bzw. Kreisverbände und aus gewählten Delegierten der landesweit tätigen Zusammen-schlüsse. Die Zahl der gewählten Delegierten durch Regional- bzw. Kreisverbände beträgt mindestens 80 Prozent der Gesamtzahl der stimmberechtigten Delegierten des Landesparteitages.
Sie werden auf Regional-, Kreis- und Stadtdelegiertenkonferenzen bzw. Gesamtmit-gliederversammlungen geheim gewählt.
Die Anzahl der Delegierten aus landesweit tätigen Zusammenschlüssen beträgt höchstens 20 Prozent der Gesamtzahl der stimmberechtigten Delegierten des Landesparteitages.
Der Schlüssel für die Wahl der Delegierten wird gemeinsam von Landesvorstand und Landesparteirat beschlossen.
Delegierte des Landesparteitages können von der delegierenden Versammlung (Regional-, Kreis- und Stadtdelegiertenkonferenz bzw. Gesamtmitgliederversamm-lung) jederzeit mit Zwei-Drittel-Mehrheit abgewählt und deren Mandat durch Neuwahl vergeben werden.

(9) Der Landesparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt ein Arbeits-präsidium. Er wählt für seine Arbeit weitere Kommissionen, mindestens eine Wahlkommission, eine Mandatsprüfungskommission sowie eine Allgemeine Antrags-kommission. Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann der Landesparteitag in geschlossener Sitzung beraten.
Die Kommissionen können während der Wahlperiode auch außerhalb von Tagungen des Plenums tätig werden. Ihre Aufgabe ist es, Anträge an den Parteitag zu beraten und Beschlussfassungen vorzubereiten.

(10) Die Tagung eines konstituierten Landesparteitages wird durch den Landes-vorstand mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung einberufen. Die Einberufung einer ordentlichen Tagung erfolgt schriftlich mindestens zehn Wochen vor dem Tagungsbeginn.
Der Landesparteitag ist beschlussfähig, wenn über 50 Prozent der stimmberech-tigten Delegierten anwesend sind.
Der Landesparteitag muss auf Verlangen von einem Viertel seiner Delegierten, auf Verlangen des Landesparteirates oder einem Fünftel der Mitglieder des Landes-verbandes Sachsen-Anhalt einberufen werden.
Kommt der Landesvorstand diesem Verlangen nicht innerhalb von vier Wochen nach, können die die Einberufung Fordernden ein Organisationskomitee bilden, das den Landesparteitag einberuft.
Mit der Einberufung des Landesparteitages ist die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben.

(11) In besonderen politischen Situationen kann der Landesvorstand eine außer-ordentliche Tagung des Landesparteitages ohne Wahrung der Einladungsfristen mit einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Auf einer außerordentlichen Tagung dürfen nur Fragen behandelt und Beschlüsse gefasst werden, die unmittelbar mit dem Grund der Einberufung zusammenhängen.

(12) Als Gäste mit beratender Stimme nehmen am Landesparteitag teil:
- Mitglieder des Landesvorstandes,
- Mitglieder des Landesparteirates und deren StellvertreterInnen,
- Mitglieder der Landesschieds- und der Landesfinanzrevisionskommission,
- Mitglieder des Landesverbandes Sachsen-Anhalt im Parteivorstand der Partei,
- Abgeordnete der Partei im Landtag Sachsen-Anhalt, im Deutschen Bundestag und im Europäischen Parlament aus Sachsen-Anhalt,
- Regional- bzw. Kreisvorsitzende und Vorsitzende der Kreistagsfraktionen der Partei, Stadtvorsitzende und Vorsitzende der Stadtratsfraktionen der Partei in den kreisfreien Städten,
sofern sie nicht Delegierte des Landesparteitages sind.


9.2. Der Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand ist das höchste politische Organ des Landesverbandes zwischen den Tagungen des Landesparteitages.

(2) Der Landesvorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes Sachsen-Anhalt im Auftrag und auf Grundlage der Beschlüsse des Landesparteitages und leitet die Tätigkeit des Landesverbandes.
Dazu gehören:
* die Initiierung und Organisation der Willens- und Meinungsbildung zur Vorbe-reitung von politischen Grundsatzentscheidungen im Landesverband und die Vertretung des Landesverbandes im aktuellen politischen Geschehen,
* die Leitung der laufenden Aktivitäten des Landesverbandes, insbesondere der Organisationsstruktur der innerparteilichen Kommunikationsbeziehungen,
* die Vertretung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt in Rechtsgeschäften,
* die Organisation der Ausarbeitung, Diskussion und Bestätigung von Politik-angeboten,
* die Organisation der außerparlamentarischen Arbeit sowie der politischen Bildung, die Führung von politischen Kampagnen sowie die Öffentlichkeitsarbeit des Landesverbandes.
Der Landesvorstand arbeitet eng mit der Landtagsfraktion, den Regional- bzw. Kreisverbänden sowie den landesweit tätigen Zusammenschlüssen zusammen.

(3) Der Landesvorstand bestätigt die Personalvorschläge für Regierungsämter und politische Wahlbeamte auf Landesebene.

(4) Der Landesvorstand wird vom Landesparteitag für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(5) Er ist gegenüber dem Landesparteitag rechenschaftspflichtig, gegenüber dem Landesparteirat informationspflichtig.
Ein Einspruch des Landesparteirates verpflichtet den Landesvorstand, nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen.
Ist der Landesvorstand entgegen dem Einspruch des Landesparteirates von der Richtigkeit seiner Entscheidung überzeugt, kann er diesen mit zwei Dritteln der Stimmen seiner gewählten Mitglieder zurückweisen.

(6) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner gewähl-ten Mitglieder anwesend sind.
Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn Landessatzung oder Ge-schäftsordnung regeln dies abweichend.
Die Tätigkeit des Landesvorstandes ist öffentlich. Die Ergebnisse der Tagungen sind zu veröffentlichen und in der Öffentlichkeit zu erläutern.

(7) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und unterhält zur Reali-sierung seiner Aufgaben eine Landesgeschäftsstelle.

(8) Der Landesvorstand wird durch die/den Landesvorsitzende/n geleitet, die/der den Landesvorstand nach außen und im Rechtsverkehr vertritt.

(9) Der Landesvorstand kann den nach 9.1.(4) im Einzelwahlverfahren gewählten Mitgliedern des Landesvorstandes mit Zwei-Drittel-Mehrheit seiner gewählten Mitglie-der das Misstrauen aussprechen.
In diesem Fall ist der Landesparteitag einzuberufen und eine Neuwahl durchzu-führen. Bis zur Entscheidung des Landesparteitages ist die/der Betroffene von ihrer/seiner Funktion entbunden.
Wird einer/m direkt gewählten Funktionsträger/in das Vertrauen entzogen oder tritt er/sie von seiner/ihrer Funktion zurück, so gilt die Mitgliedschaft im Landesvorstand zum selben Termin als beendet.

(10) Der Landesvorstand arbeitet mit den finanziellen Mitteln des Landesverbandes Sachsen-Anhalt auf der Grundlage des Finanzplanes.
Er erstattet jährlich unter besonderer Verantwortung der/des Landesschatzmeister/in öffentlich Bericht über die Herkunft und Verwendung der finanziellen Mittel des Landesverbandes und der Verwaltung des Vermögens des Landesverbandes Sachsen-Anhalt. Der/dem Landesschatzmeister/in obliegt die Aufsicht über die finanz- und vermögenspolitischen Entscheidungen. Der Landesvorstand beschließt den Finanzplan des Landesverbandes und des Landesvorstandes.

(11) Zwischen den Vorstandstagungen kann die laufende Arbeit von einem Ge-schäftsführenden Landesvorstand geleitet werden. Ihm gehören der/die Landes-vorsitzende, die stellvertretenden Landesvorsitzenden, der/die Landesgeschäfts-führer/in, der/die Landesschatzmeister/in und mindestens 4 weitere Vorstands-mitglieder an.
Der Geschäftsführende Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Lan-desvorstandsmitglieder anwesend sind.

(12) Der Geschäftsführende Landesvorstand kann keine Beschlüsse im Namen des Landesvorstandes fassen. Der Geschäftsführende Landesvorstand ist dem Landes-vorstand rechenschaftspflichtig.


9.3. Der Landesparteirat

(1) Der Landesparteirat ist ein Organ des Landesverbandes mit Konsultativ-, Kontroll- und Initiativfunktion gegenüber dem Landesvorstand.

(2) Der Landesparteirat
* berät und unterstützt die Umsetzung grundlegender Beschlüsse des Landes-parteitages im Landesverband Sachsen-Anhalt,
* beschließt über an ihn vom Landesparteitag überwiesene Anträge,
* organisiert und führt den Erfahrungsaustausch zwischen den Kreisverbänden und den Zusammenschlüssen entsprechend Punkt 8 dieser Satzung,
* bestätigt den Finanzplan des Landesvorstandes sowie den Plan der Abführungen der Kreisverbände für das kommende Finanzjahr,
* berät den Landesvorstand in seiner Arbeit, legt ihm Beschlussvorlagen vor.

Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben hat der Landesvorstand den Landesparteirat regelmäßig und in geeigneter Weise über seine Arbeit zu informieren.

(3) Der Landesparteirat ist durch den Landesvorstand zu konsultieren:
* vor der Beschlussfassung zu grundsätzlichen politischen Entscheidungen,
* vor wesentlichen Veränderungen in der Organisation und Durchführung inner-parteilicher Arbeit und Strukturveränderungen innerhalb des Landesverbandes,
* bei allen Entscheidungen, die außergewöhnliche finanzielle Belastungen für den Landesverband auslösen können.

(4) Der Landesparteirat hat das Recht, per Beschluss Einspruch gegen einen Beschluss des Landesvorstandes zu erheben. Dieser Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

(5) Der Landesparteitag beschließt mit einfacher Mehrheit die Zusammensetzung des Landesparteirates.
Bei der Zusammensetzung ist die Vertretung aller Regional- bzw. Kreisverbände, der landesweiten Zusammenschlüsse und der Landtagsfraktion zu sichern. Die Gesamt-mitgliederzahl des Landesparteirates soll 50 nicht übersteigen.
Die Mitglieder und deren StellvertreterInnen des Landesparteirates werden durch die delegierenden Gremien jeweils für zwei Jahre gewählt. Die delegierenden Gremien können ihre VertreterInnen und deren StellvertreterInnen jederzeit ab- und neu-wählen.

(6) Das delegierende Gremium wählt für ihre VertreterInnen StellvertreterInnen in gleicher Anzahl. Die Mindestquotierung ist zwischen Mitglied und Stellvertre-terin/Stellvertreter zu gewährleisten. Die StellvertreterInnen haben ständig das Recht an den Sitzungen des Landesparteirates teilzunehmen. Bei Abwesenheit eines Mitgliedes des Landesparteirates überträgt sich dessen Stimmrecht automatisch auf die Vertreterin/den Vertreter sofern anwesend.

(7) Zu Mitgliedern und StellvertreterInnen des Landesparteirates können nicht gewählt werden:
- Mitglieder des Landesvorstandes, der Landesschiedskommission und der Landes-finanzrevisionskommission,
- die/der Vorsitzende der Landtagsfraktion.

(8) Der Landesparteirat tagt mindestens einmal im Quartal und gibt sich eine Geschäftsordnung. Zur Vertretung nach außen wählt er mindestens zwei gleich-berechtigte SprecherInnen.
Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben fasst der Landesparteirat Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn, Landessatzung und/oder Geschäftsordnung regeln dies abweichend. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimm-berechtigten Mitglieder bzw. StellvertreterInnen anwesend sind.
Der Landesparteirat erhält im Rahmen des Finanzplanes finanzielle Mittel für seine Tätigkeit.


10. Landesschiedskommission

(1) Die Landesschiedskommission ist unabhängig in ihren Entscheidungen und unterliegt keinerlei Weisungen. Sie ist informationspflichtig gegenüber dem Landes-parteitag.

(2) Der Landesparteitag wählt für die Dauer der Wahlperiode die Mitglieder der Landesschiedskommission. Über die Anzahl der Mitglieder fasst der Landesparteitag für die Dauer der Wahlperiode einen Beschluss.

In die Landesschiedskommission dürfen nicht gewählt werden:
- Mitglieder des Landesvorstandes,
- Mitglieder der Landtagsfraktion oder
- Mitglieder, die in einem Dienstverhältnis zur Partei stehen oder von ihr regel-mäßige Einkünfte beziehen.

(3) Die Landesschiedskommission ist zuständig
* für Fragen der Anwendung und Auslegung der Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt und nachrangiger Ordnungen (Wahl-, Geschäfts-, Finanz-ordnungen) hinsichtlich Wahlen, Organisations- und Verfahrensfragen,
* für Rehabilitierungsverfahren,
* für Schlichtungsverfahren zwischen Mitgliedern, Organen, Gliederungen und Zusammenschlüssen im Landesverband Sachsen-Anhalt, soweit dabei Partei-interessen berührt werden,
* für die Entscheidung über Einsprüche und Widersprüche von Mitgliedern und Vorständen gegen die Tätigkeit und gegen die Beschlüsse von Gremien und Organen der Landesebene der Partei, gegen Entscheidungen von Regional-, Kreis- oder Stadtschiedskommissionen, einschließlich Ausschlüssen aus der Partei, Ordnungsmaßnahmen gegen Gliederungen und Zusammenschlüsse sowie über die Anfechtung von Wahlen.

(4) Für die Tätigkeit der Landesschiedskommission gelten die Bestimmungen der Bundesschiedsordnung der Partei.
Der Landesparteitag kann auf Antrag der Landesschiedskommission zur Ergänzung der Bundesschiedsordnung eine Landesschiedsordnung verabschieden.

(5) Die Tätigkeit der Landesschiedskommission ist auf Streitschlichtung gerichtet. Alle Schiedskommissionen des Landesverbandes Sachsen-Anhalt werden nur auf Antrag tätig. Über die Eröffnung eines Schiedsverfahrens entscheiden die Schieds-kommissionen. Die Landes- und Bundesschiedsordnung regeln die Arbeitsweise der Schiedskommissionen. Die Landesschiedskommission gibt sich eine Geschäfts-ordnung.

(6) Die Regional- bzw. Kreisverbände des Landesverbandes Sachsen-Anhalt können entsprechend den vorhergehenden Bestimmungen Regional-, Kreis- und Stadt-schiedskommissionen wählen. Mehrere Kreisverbände können eine gemeinsame Schiedskommission wählen.


11. Landesfinanzrevisionskommission

(1) Die Mitglieder der Landesfinanzrevisionskommission erfüllen die Aufgaben der RechnungsprüferInnen gemäß § 9 Abs. 5 PartG. Ihnen obliegt die Prüfung der Finanztätigkeit des Landesvorstandes, seiner Geschäftsstelle sowie der Regional- bzw. Kreisverbände. Sie prüft jährlich die Einnahmen und Ausgaben des Landesvorstandes sowie den Umgang mit dem Parteivermögen. Sie unterstützt die jährliche Finanz- und Vermögensprüfung gemäß den §§ 23 - 31 PartG. Ihre konkreten Aufgaben und ihre Arbeitsweise sind in der Ordnung über die Tätigkeit der Finanzrevisionskommission geregelt.

(2) Die Landesfinanzrevisionskommission besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und wird für die Dauer einer Wahlperiode gewählt.
In sie dürfen nicht gewählt werden:
- Mitglieder des Landesvorstandes,
- Mitglieder von Regional-, Kreis- bzw. Stadtvorständen oder
- Mitglieder, die in einem Dienstverhältnis zur Partei stehen oder von ihr regelmäßig Einkünfte beziehen.

(3) Die Regional- bzw. Kreisverbände des Landesverbandes Sachsen-Anhalt wählen entsprechend den vorstehenden Bestimmungen Regional-, Kreis- bzw. Stadtfinanz-revisionskommissionen oder 2 RechnungsprüferInnen.


12. Wahlen

(1) Für Wahlen im Landesverband Sachsen-Anhalt ist der Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG sinngemäß anzuwenden und § 10 Abs. 2 Satz 1 PartG bindend. Ferner gilt die Rahmenwahlordnung der Partei für Wahlen innerhalb des Landesverbandes Sach-sen-Anhalt.

(2) Die Wahlen der Mitglieder zu Vorständen, Parteiräten, Schiedskommissionen, Finanzrevisionskommissionen und der Delegierten zu VertreterInnenversammlungen sind geheim. Bei anderen Wahlen in der Partei kann offen abgestimmt werden, sofern nicht auf Befragen ein Widerspruch dagegen erhoben wird.

(3) Ein und dieselbe Wahlfunktion in der Partei darf nicht länger als 8 Jahre hintereinander von auf Landesebene in Einzelwahl gewählten Mitgliedern ausgeübt werden. Eine abermalige Wahl ist danach nur dann, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder oder Delegierten einer Wiederwahl zugestimmt haben, oder nach Ablauf einer vollen Wahlperiode möglich.

(4) Die Repräsentanz von Minderheiten auf Delegiertenkonferenzen und in Vorstän-den ist durch geeignete Wahlverfahren (z.B. Listenwahl, Beschränkung der Stim-menzahl o.ä.) zu sichern.

(5) Vorstände und andere Organe der Partei bzw. deren Mitglieder können von den Gremien, die sie gewählt haben, zu jeder Zeit abgewählt werden.

(6) Wahlen können bei der zuständigen Schiedskommission hinsichtlich der Ord-nungsmäßigkeit ihrer Durchführung angefochten werden.

(7) Über die Aufstellung von KandidatInnen der Partei zu Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen entscheidet unter Beachtung der Bestimmungen der Wahlgesetze und im Einklang mit dem Statut und der Wahlordnung der Partei die VertreterInnenversammlung der jeweils zuständigen Gliederungsebene, die territorial dem Wahlgebiet entspricht.
Stimmt ein Wahlgebiet bei Kommunalwahlen nicht mit den territorialen Abgren-zungen der Gliederung überein, so geht das Recht zur Aufstellung von Kandi-datInnen auf eine VertreterInnenversammlung von Delegierten der im Wahlgebiet tätigen Parteistrukturen über. Diese VertreterInnenversammlung wählt eine Wahl-kommission. Für die Einreichung des Wahlvorschlags zeichnen die Präsidien (Ver-sammlungsleitungen) der die KandidatInnen nominierenden VertreterInnenver-sammlungen verantwortlich.

(8) Durch alle anwesenden VertreterInnen und BewerberInnen, die die Voraus-setzungen entsprechend Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt und Parteien-gesetz § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 13 erfüllen, können der VertreterInnen-versammlung Wahlvorschläge unterbreitet werden, sofern durch Wahlgesetz nichts anderes geregelt ist.

(9) Personen, die nicht Mitglied der Partei Die Linkspartei. PDS sind und sich für ein Wahlmandat bei der Partei bewerben wollen, brauchen dafür die Unterstützung von 5 Prozent der ordentlichen Mitglieder der VerteterInnenversammlung der jeweils zuständigen Gliederungsebene.

(10) Über Wahlbündnisse entscheidet im Einvernehmen mit dem Vorstand der übergeordneten Ebene die Gesamtmitgliederversammlung bzw. Delegiertenkonfe-renz der entsprechenden Gliederung. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, ist auf Antrag der Gesamtmitgliederversammlung bzw. Delegiertenkonferenz des betrof-fenen Gebietsverbandes die Gesamtmitgliederversammlung bzw. Delegiertenkonfe-renz der übergeordneten Gliederung einzuberufen. Diese entscheidet abschließend.


13. Urabstimmungen

(1) Urabstimmungen können zur Bestätigung von Grundsatzdokumenten bzw. grundsätzlichen Entscheidungen
* vom Landesparteitag,
* durch Beschluss von zwei Dritteln der Mitglieder des Landesparteirates,
* auf Antrag von einem Viertel der Regional- bzw. Kreisverbände (Dort bedarf es der Beschlüsse von Gesamtmitgliederversammlungen bzw. Delegiertenkonferen-zen mit jeweils Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.) oder
* auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Landesverbandes Sachsen-Anhalt
beschlossen und mit ihrer Durchführung der Landesvorstand beauftragt werden.
Die Ordnung zur Durchführung der Urabstimmung ist vom Landesparteitag zu beschließen.

(2) Die in der Urabstimmung verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich gestaltet werden. Die Fragestellung muss so erfolgen, dass eine Antwort mit "ja" oder "nein" möglich ist. Zur Annahme des Beschlusses bedarf es einer absoluten Stimmen-mehrheit. Kommt diese nicht zustande, gilt der zur Urabstimmung gestellte Gegenstand als zur Neuverhandlung zurückverwiesen.

(3) Die zur Urabstimmung unterbreiteten Dokumente und Beschlüsse treten erst nach ihrer Annahme in Kraft.

(4) Beschlüsse über die Auflösung des Landesverbandes oder seiner Fusion mit anderen Landesverbänden oder anderen Parteien sind der Mitgliedschaft zur Urabstimmung zu unterbreiten.
Ein Beschluss des Landesparteitages auf Auflösung oder Fusion bleibt bis zum Ergebnis der Urabstimmung ausgesetzt.
Die Auflösung oder Fusion gilt als beschlossen, wenn sich mindestens zwei Drittel der Mitglieder dafür aussprechen.


14. Satzungsänderungen

(1) Änderungen an der Landessatzung können vom Landesparteitag nach breiter innerparteilicher Diskussion mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden.

(2) Einschneidende Änderungen bedürfen einer breiten innerparteilichen Diskussion. Sie können auf Beschluss des Landesparteitages den Mitgliedern zur Urabstimmung unterbreitet werden.


15. Finanzielle Mittel und Vermögen

(1) Der Landesparteitag beschließt die Finanzpolitischen Grundsätze des Landes-verbandes Sachsen-Anhalt.
(2) Die materiellen Mittel des Landesverbandes Sachsen-Anhalt werden durch den Landesvorstand und die Regional-, Kreis- und Stadtvorstände verwaltet.

(3) Einnahmequellen des Landesverbandes Sachsen-Anhalt sind Mitgliedsbeiträge, Spenden, Wahlkampfkostenrückerstattungen, Einnahmen aus Vermögen und sons-tige Einnahmen.
Die Verteilung der Einnahmen erfolgt entsprechend den Finanzpolitischen Grund-sätzen des Landesverbandes Sachsen-Anhalt und wird im jährlichen Finanzplan geregelt.

(4) Die Mitglieder der Partei entrichten entsprechend ihrem Einkommen die Mit-gliedsbeiträge zur Sicherung der politischen Arbeit der Partei. Das Mitglied berechnet seinen Beitrag selbständig und verpflichtet sich, die Zahlungen auf der Grundlage des monatlichen Nettoeinkommens vorzunehmen.
Die Höhe des Beitrags und des Mindestbeitrages regelt die in der Finanzordnung enthaltene Beitragsrichtlinie. Der Mindestbeitrag ist zu zahlen. Ausnahmen regelt 4.(2) dieser Satzung.

(5) Der jährliche Finanzplan des Landesvorstandes sowie der Plan der Abführungen der Regional- bzw. Kreisverbände sind unter Verantwortung der/des Landes-schatzmeisters/in auszuarbeiten und dem Landesvorstand und dem Landesparteirat zur Beschlussfassung vorzulegen. Zu allen politischen Maßnahmen und Beschlüs-sen, die finanzielle Aufwendungen erforderlich machen, sind exakte Finanzierungs-pläne auszuarbeiten und durch die verantwortlichen Vorstände zu beschließen. Die finanztechnischen Handhabungen sind in den Finanzpolitischen Grundsätzen fest-gelegt.

(6) Die gewählten Vorstände haben über die Herkunft und Verwendung der materiellen und finanziellen Mittel, die dem Landesverband und den Regional- bzw. Kreisverbänden innerhalb eines Kalenderjahres zugeflossen sind, sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft abzulegen.
Die Rechenschaftslegung erfolgt entsprechend des Parteiengesetzes und der Finanzordnung der Partei.

(7) Dauerschuldverhältnisse werden immer nur dann wirksam, wenn die zu Grunde liegenden Verträge durch den/die Landesvorsitzende/n oder die/den Landes-schatzmeister/in mit unterzeichnet sind.


16. Landesfinanzrat

(1) Der Landesfinanzrat unterstützt durch seine Arbeit die Finanzplanung, Haushaltsführung und Finanzanalyse des Landesvorstandes, der Kreisverbände und die Arbeit der/des Landesschatzmeisters/in. Er nimmt auf dem Landesparteitag, beim Landesvorstand und beim Landesparteirat zum Haushaltsentwurf und zu finanz-wirksamen Anträgen Stellung.

(2) Der/die Landesschatzmeister/in ist dem Landesfinanzrat über seine Arbeit rechenschaftspflichtig.

(3) Der Landesfinanzrat besteht aus:
* den Finanzverantwortlichen der Regional- bzw. Kreisverbände,
* der/dem Landesschatzmeister/in.

(4) Der Landesfinanzrat wird von der/dem Landesschatzmeister/in mit mindestens dreiwöchiger Frist einberufen. Er tagt nach Bedarf oder wenn mindestens drei Finanzverantwortliche der Regional- bzw. Kreisverbände dies fordern, aber mindestens zweimal jährlich.

(5) Der Landesfinanzrat muss auf Anfrage dem Landesvorstand und dem Landes-parteirat innerhalb von 6 Wochen einen aktuellen Finanzbericht geben können.
Der Landesfinanzrat ist dem Landesparteitag, dem Landesvorstand und dem Lan-desparteirat rechenschaftspflichtig.

(6) Der Landesfinanzrat konstituiert sich, wenn mindestens die Hälfte der Regional- bzw. Kreisverbände ihre/n Vertreter/in benannt hat.

(7) Der Landesfinanzrat ist durch eigenen Beschluss mit einfacher Mehrheit antragsberechtigt gegenüber dem Landesparteitag, dem Landesvorstand und dem Landesparteirat.

(8) Der Landesfinanzrat hat das Recht, den Regional- bzw. Kreisverbänden Empfehlungen für die Finanzarbeit zu geben.

17. Schlussbestimmungen

(1) Diese Landessatzung wurde am 25. September 1999 von der 1. Tagung des 6. Landesparteitages der PDS Sachsen-Anhalt verabschiedet. Änderungen der Landessatzung treten nach Beschlussfassung durch den Landesparteitag oder gegebenenfalls durch Urabstimmung mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Für Wahlgremien des Landesverbandes Sachsen-Anhalt gelten bis zur turnusmäßigen Neuwahl die Bestimmungen der Landessatzung in der Fassung, die zum Zeitpunkt ihrer Wahl gültig war. Für laufende Schiedsverfahren gilt bis zu ihrem Abschluss die Landessatzung in der Fassung, die zum Zeitpunkt der Eröffnung gültig war.

(3) In Fällen, in denen Bestimmungen dieser Landessatzung gesetzlichen Bestim-mungen des Landes Sachsen-Anhalt oder der Bundesrepublik Deutschland nicht entsprechen, gilt das entsprechende Gesetzesrecht.


18. Übergangsbestimmungen

(1) Die Mitgliedschaft in der Partei hat abweichend von Punkt 3.1. - Mehrfachmit-gliedschaften - der Landessatzung Bestandskraft für Genossinnen und Genossen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Statutenänderung vom Februar 1997 Mitglied in mehreren Parteien waren.

(2) Für die Feststellung von Amtszeitbegrenzungen nach Punkt 12 Abschnitt (3) dieser Landessatzung werden Amtszeiten in der Partei bis zum 31.12.1992 nicht beachtet.


19. Inkrafttreten der Satzung

(1) Die Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.

(2) Der Landesparteitag kann den Beschluss fassen, den Entwurf der Satzung in die Urabstimmung zu bringen. In diesem Falle erfolgt ihr Inkrafttreten, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Landesverbandes ihre Zustimmung gegeben hat.


 
 
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