Die Linkspartei.
PDS Landesverband Sachsen-Anhalt
Satzung
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(Beschlossen
von der 1. Tagung des 6. Landesparteitages der PDS Sachsen-Anhalt
am 25./26. September 1999; verändert durch die 2. Tagung
des 7. Landesparteita-ges am 29. September 2001; durch die 1.
Tagung des 9. Landesparteitages am 18./19. Juni 2005; durch die
außerordentliche 2. Tagung des 9. Landesparteitages am 19.
Juli 2005.)
1. Name und
Sitz
(1) Der Name
lautet: "Die Linkspartei. Landesverband Sachsen-Anhalt".
Der Landesverband führt die Zusatzbezeichnung "PDS".
"Die Linkspartei. PDS Landesverband Sachsen-Anhalt"
Die Kurzbezeichnung ist: "Die Linke."
(2) Der Landesverband
Sachsen-Anhalt ist eine Gliederung der Partei "Die Linkspartei.
PDS".
(3) Sein Tätigkeitsbereich
ist das Land Sachsen-Anhalt.
(4) Der Sitz
des Landesverbandes Sachsen-Anhalt ist Magdeburg.
2. Zweck der Parteiarbeit und Öffentlichkeit
(1) Der Landesverband
Sachsen-Anhalt wirkt im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland, der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und des
Programmes sowie des Statutes der Partei an der politischen Willensbildung
der Bevölkerung mit und organisiert seine innere Ordnung
im Rahmen der Bestim-mungen des Parteiengesetzes.
(2) Alle Tagungen
der Organe und Gliederungen des Landesverbandes Sachsen-Anhalt
sind öffentlich. Bei der Behandlung von Personal-, Finanz-,
Vermögens- und Haftungsfragen kann die Öffentlichkeit
ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
3. Mitgliedschaft
(1) Mitglied
der Partei kann sein, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, sich
zu den Grundsätzen des Programms der Partei bekennt, ihr
Statut anerkennt und nicht Mitglied einer anderen Partei im Sinne
des Parteiengesetzes ist.
(2) Die Mitgliedschaft
wird durch Eintritt erworben. Der Eintritt erfolgt durch eine
schriftliche Eintrittserklärung gegenüber dem Vorstand
einer Gliederung der Partei. Die Mitgliedschaft wird vier Wochen
nach Eingang der Eintrittserklärung beim zuständigen
Vorstand wirksam und durch die Aushändigung der Mitgliedskarte
dokumentiert, es sei denn, es liegt ein Einspruch gegen die Mitgliedschaft
vor.
(3) Innerhalb
von vier Wochen nach Eingang der Eintrittserklärung hat jedes
Mitglied der Partei ein Einspruchsrecht gegen den Erwerb der Mitgliedschaft.
Dieser ist begründet bei der zuständigen Schiedskommission
geltend zu machen.
Lehnt die Schiedskommission den Einspruch ab, so wird die Mitgliedschaft
uneinge-schränkt wirksam. Gegen die Entscheidung der Schiedskommission
können die Verfahrensbeteiligten Widerspruch bis zur Bundesschiedskommission
einlegen.
Eine wirksam gewordene Mitgliedschaft und die entsprechenden Mitgliedsrechte
bleiben bis zum Abschluss des Widerspruchverfahrens unberührt.
Die Bundes-schiedskommission entscheidet endgültig. Kommt
eine Mitgliedschaft im Ergebnis eines Schiedsverfahrens nicht
zustande, so kann die/der davon Betroffene frühes-tens nach
Ablauf eines Jahres erneut eine Eintrittserklärung abgeben.
(4) Die Mitgliedschaft
endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Der Austritt
ist schriftlich gegenüber dem Vorstand einer Gliederung zu
erklären. Die Rückgabe der Mitgliedskarte gilt als Austrittserklärung.
Entrichtet ein Mitglied 6 Monate keinen Beitrag, so gilt dies
als Austritt aus der Partei, sofern zuvor durch den zuständigen
Vorstand die Begleichung der Beitragsrück-stände angemahnt
und der/dem Betroffenen ein Gespräch angeboten und dabei
keine Verständigung nach 4.(2) der Landessatzung erzielt
wurde.
Der Vorstand stellt den Austritt fest und teilt dies der/dem Betreffenden
mit.
Legt das Mitglied Widerspruch gegen diese Feststellung bei der
Schiedskommission ein, bleibt seine Mitgliedschaft bis zur endgültigen
Entscheidung unberührt.
(6) Ein Mitglied
kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die
Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Programms
verstoßen und damit der Partei schweren Schaden zugefügt
hat. Der Ausschluss ist die einzige Ordnungsmaßnahme gegen
Mitglieder.
(7) Einen
Ausschluss kann nur eine Schiedskommission im Ergebnis eines ordentlichen
Schiedsverfahrens entsprechend der Schiedsordnung der Partei beschließen.
Dabei ist eine Frist für einen möglichen Wiedereintritt
zu bestimmen. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen
und den Verfahrensbeteiligten entsprechend den Maßgaben
der Schiedsordnung zuzustellen.
Die Einleitung des Ausschlussverfahrens ist bei der zuständigen
Schiedskommission zu beantragen. Die Zuständigkeit wird in
der Schiedsordnung geregelt. Antrags-berechtigt sind Mitglieder.
(8) Gegen
den Entscheid der Schiedskommission besteht das Recht auf Einspruch
bei der Schiedskommission der nächst höheren Ebene bis
zur Bundesschieds-kommission der Partei, deren Entscheidung endgültig
ist.
4. Rechte
und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes
Mitglied hat das Recht,
* an der politischen Meinungs- und Willensbildung in der Partei
uneingeschränkt mitzuwirken, im besonderen durch seine Beteiligung
am Diskussionsprozess, an Urabstimmungen, an Wahlen zu den Parteiorganen
aller Gliederungen sowie durch Anträge;
* sich über alle Parteiangelegenheiten zu informieren und
umfassend und wahr-heitsgemäß informiert zu werden;
* zu allen Parteiangelegenheiten ungehindert Stellung zu nehmen,
Vorschläge öffentlich zu unterbreiten und Anträge
an die Gremien und Organe aller Ebenen der Partei zu stellen;
* für die Propagierung seiner politischen Auffassungen die
Informations- und Kommunikationsmedien der Partei zu nutzen;
* im Rahmen der jeweiligen Geschäftsordnung an den Beratungen
von Mitgliederversammlungen, Delegiertenkonferenzen und Vorständen
aller Ebenen als Gast teilzunehmen und das Rederecht zu beantragen;
* auf Anhörung sowohl bei Mitglieder- bzw. Vertreterversammlungen
als auch bei der Verhandlung von Schiedskommissionen, die einen
sie oder ihn betreffenden Antrag auf Ordnungsmaßnahmen behandeln;
* an der Arbeit von Arbeitskreisen und Kommissionen der Organe
und Gremien der Partei mitzuwirken;
* innerhalb der Partei das aktive und passive Wahlrecht auszuüben
und sich selbst zur Kandidatur vorzuschlagen;
* sich frei und selbstbestimmt in einer Organisation der Basis
politisch zu enga-gieren;
* in Arbeits- und Interessengemeinschaften mitzuwirken und selbst
welche zu initi-ieren;
* sich mit anderen Mitgliedern zum Zweck der gemeinsamen Einflussnahme
im Rahmen der Grundsätze des Programms der Partei und der
Landessatzung eigenständig zu vereinigen (in Plattformen,
Fraktionen, Foren u.ä.);
* an der Aufstellung von KandidatInnen der Partei für die
Parlamente und kommunale Vertretungskörperschaften aller
Ebenen mitzuwirken und sich selbst um eine solche Kandidatur zu
bewerben.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
* die Grundsätze des Programms der Partei zu vertreten und
die Regeln der Landessatzung einzuhalten;
* die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane
zu respektieren;
* regelmäßig seinen Mitgliedsbeitrag entsprechend der
Beitrags- und Finanz-ordnung zu entrichten. Die Mitgliederversammlungen
bzw. Vorstände können auf begründeten Antrag teilweise
oder vollkommen von der Pflicht zur Beitrags-zahlung zeitlich
befristet befreien.
Von jedem Parteimitglied wird erwartet, dass es sich den Zielen
und Grundsätzen der Partei entsprechend innerhalb und außerhalb
der Partei solidarisch und tolerant verhält.
5. Gleichstellung
(1) Die Förderung der Gleichstellung der Mitglieder und die
Verhinderung jeglicher Art von Diskriminierung bilden ein Grundprinzip
des politischen Wirkens der Partei.
(2) Bei allen innerparteilichen Wahlen sind mindestens 50 Prozent
Frauen in die Vorstände und Kommissionen lt. Satzung bzw.
als Delegierte des Landesverbandes zu wählen. Abweichungen
von diesem Grundsatz bedürfen der Begründung und eines
Beschlusses der entsprechenden Versammlung.
Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens zwei
Dritteln der gewählten Delegierten.
(3) Bei der Nominierung von KandidatInnen für die Wahlen
zu den Parlamenten und kommunalen Vertretungskörperschaften
ist auf einen mindestens 50-prozentigen Frauenanteil hinzuwirken.
Dabei gilt für die ersten beiden Listenplätze von KandidatInnen
die Mindestqoutierung und im folgenden sind die ungeraden Listenplätze
Kandidatinnen vorbehalten, solange Bewerberinnen zur Verfügung
stehen. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, Mindestquoren
für die Wahl von Kandidatinnen und Kandidaten festzulegen.
(4) Es sind politische und organisatorisch-technische Bedingungen
zu schaffen, dass Frauen, Alleinerziehende und Familien mit Kindern
sich aktiv in das politische Leben der Partei einbringen können.
(5) Frauen haben das Recht, innerhalb der Partei eigene Strukturen
aufzubauen und Frauenplena durchzuführen. Jedes Gremium kann
in seiner Geschäftsordnung weitere Rechte für Frauenplena,
insbesondere die aufschiebende oder aufhebende Wirkung des Votums
eines Frauenplenums auf Beschlüsse des Gremiums, fest-schreiben.
(6) Die Rechte von sozialen, nationalen, ethnischen und kulturellen
Minderheits-gruppen, insbesondere ihr Recht auf Selbstbestimmung,
sind besonders zu schützen. Ihre Repräsentanz und Mitwirkung
im Meinungs- und Willensbildungs-prozess in der Partei sind durch
besondere Regelungen zu garantieren.
(7) Es sind organisatorisch-technische wie politisch-strukturelle
Voraussetzungen zu schaffen, dass Menschen mit Behinderungen selbstbestimmt
an den politischen Willensbildungsprozessen in der Partei teilnehmen
können und ihre aktive Mitarbeit praktisch verwirklichen
können. Jeder direkten oder indirekten Diskriminierung und/oder
Ausgrenzung ist entschieden zu begegnen.
6. Mitwirkung von SympathisantInnen
(1) Nichtmitglieder, die sich für politische Vorhaben des
Landesverbandes Sachsen-Anhalt engagieren (SympathisantInnen),
können in Gliederungen oder Zusammen-schlüssen mitwirken
und ihnen übertragene Mitgliederrechte wahrnehmen. Über
die Übertragung von Mitgliederrechten und deren Umfang entscheiden
die jeweiligen Gruppen, Organisationen und Verbände.
(2) Die folgenden
Mitgliederrechte können in Gliederungen auf SympathisantInnen
übertragen werden:
* Mitwirkung an der Meinungs- und Willensbildung der Partei durch
Mitberatung, Antragstellung und Abstimmung,
* aktives Wahlrecht bei Wahlen von Gremien und Organen und Delegierten
* sowie aktives und passives Wahlrecht bei Delegiertenwahlen mit
Ausnahme der Wahlen zu Vertreterversammlungen für die Nominierung
von KandidatInnen für Parlamente und kommunale Vertretungskörperschaften.
(3) Nicht
übertragen werden können auf Nichtmitglieder:
* das Stimmrecht bei Urabstimmungen, bei Entscheidungen über
Satzungsange-legenheiten, über Finanzordnungen, Finanzpläne,
die Verwendung von Finanzen und Vermögen und über Haftungsfragen,
* das passive Wahlrecht bei Wahlen zu Vorständen, Schiedskommissionen
und Finanzrevisionskommissionen und bei Delegiertenwahlen zu Vertreterversammlungen
für die Nominierung von KandidatInnen für Parlamente
und kommunale Vertretungskörperschaften und das aktive Wahlrecht
bei der Nominierung von KandidatInnen für Parlamente und
kommunale Vertretungskörperschaften.
(4) SympathisantInnen
können von Gliederungen oder Zusammenschlüssen zu Delegiertenkonferenzen
einschließlich des Landesparteitages gewählt werden.
Ihre Delegiertenrechte bestimmen sich nach 6.(2) und (3).
(5) Die Übertragung
von Mitgliederrechten auf SympathisantInnen bedarf in den Gliederungen
der Zustimmung der jeweiligen Mitglieder- bzw. Delegiertenversamm-lung.
Der Beschluss muss den Umfang der zu übertragenen Rechte
genau bestim-men und die SympathisantInnen benennen, auf welche
diese Mitgliederrechte für den Verlauf der Versammlung übertragen
werden sollen.
Beides ist im Protokoll auszuweisen. Der Beschluss gilt nur für
die Dauer der jeweiligen Tagung. Finanzielle Zuwendungen an die
Partei begründen nicht die Übertragung von Mitgliederrechten.
(6) Über
die Rechte von SympathisantInnen in den offen tätigen Zusammen-schlüssen
der Partei entscheiden die Zusammenschlüsse selbst.
7. Gliederungen
(1) Die Gliederungen
dienen der Sicherung einer umfassenden Mitwirkung des einzelnen
Mitgliedes an der Willensbildung in der Partei. Der Landesverband
Sachsen-Anhalt gliedert sich in Regionalverbände bzw. Kreis-
und ihnen gleichgestellte Stadtverbände der kreisfreien Städte
(im Folgenden als Kreisverbände bezeichnet) als nachgeordnete
Gebietsverbände, diese sich in Organisationen der Basis.
(2) Die Regionalverbände
bzw. Kreisverbände gelten als kleinste territoriale Einheit
des Landesverbandes Sachsen-Anhalt. Sie schaffen sich ihre Organe
und Gliederungen zur politischen und verwaltenden Arbeit entsprechend
den jeweiligen regionalen Bedingungen und den Bestimmungen dieser
Satzung selbst. Über die Bildung von Regionalverbänden
bzw. Kreisverbänden beschließt der Landes-parteitag.
(3) Mitglieder
können eine Organisation der Basis sowohl nach territorialen
Gesichtspunkten als auch in Betrieben und Einrichtungen oder nach
bestimmten politischen Themenfeldern oder sozialen Interessen
bilden. Eine Organisation der Basis gliedert sich in einen Regionalverband
bzw. Kreisverband ein.
Organisationen der Basis können Untergruppen bilden und sich
in Orts-, Gemeinde- oder Gebietsverbände auf der Grundlage
von Verwaltungsstrukturen entsprechend der jeweils angemessenen
regionalen Struktur zusammenschließen. Diese sind keine
Gliederungen im Sinne 7.(1) dieser Satzung.
(4) Die Organisationen
der Basis führen Mitgliederversammlungen durch und wählen
die Delegierten zur Regional-, Kreis- bzw. Stadtdelegiertenkonferenz
und unter Beachtung der Wahlgesetze zur VertreterInnenversammlung.
(5) Die Mitglieder
des Regionalvorstandes, Kreisvorstandes bzw. Stadtvorstandes werden
für die Dauer von zwei Jahren auf Gesamtmitgliederversammlungen
oder Regional-, Kreis- bzw. Stadtdelegiertenkonferenzen gewählt.
(6) Die Bestimmungen
dieser Landessatzung über den Landesparteitag bzw. Lan-desvorstand
sind auf die Regional- bzw. Kreisverbände analog anzuwenden.
(7) Gliederungen,
die in ihren Beschlüssen und ihrem politischen Wirken erheblich
und fortgesetzt gegen die Grundsätze des Programms, Grundsatzbeschlüsse
der Partei oder gegen die Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt
verstoßen, können nach vorheriger Anhörung und
sorgfältiger Prüfung durch einen mit Zwei-Drittel-Mehrheit
gefassten Beschluss der Delegiertenkonferenz (bzw. Gesamtmit-gliederversammlung)
der übergeordneten Parteigliederung aufgelöst werden.
(8) Die Parteimitgliedschaft
des einzelnen Mitgliedes bleibt von der Entscheidung nach 7.(7)
unberührt.
(9) Gegen den Auflösungsbeschluss besteht ein Widerspruchsrecht
bei der zustän-digen Schiedskommission. Gegen deren Entscheidung
kann Widerspruch bis zur Bundesschiedskommission eingelegt werden.
Bis zur abschließenden Entscheidung ist die Geschäftsfähigkeit
der Gliederung ausgesetzt.
8. Zusammenschlüsse
(1) Mitglieder
und Gruppen der Partei haben das Recht, sich in regional und landesweit
tätigen Zusammenschlüssen zu vereinigen, die sich auf
der Basis von gemein-samen spezifischen sozialen Interessen, bestimmten
politischen Themen und Tätig-keitsfeldern oder Weltanschauungen
bilden.
Zusammenschlüsse sind keine Gliederungen des Landesverbandes
Sachsen-Anhalt im Sinne dieser Satzung.
(2) Zusammenschlüsse
und deren Mitglieder haben das Recht, sich unmittelbar in den
politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess auf allen Ebenen
der Partei einzubringen. Den in ihnen arbeitenden SympathisantInnen
können die Rechte entsprechend 6.(2) und (3) übertragen
werden.
(3) Regionale
und landesweit tätige Zusammenschlüsse können sich
im Rahmen der Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt eine
eigene Satzung geben. Sie können einen eigenen Namen führen,
der eindeutig die Zugehörigkeit zur Partei ausweist. Sie
sind prinzipiell offen und öffentlich politisch tätig.
Die politische Tätigkeit muss sich im Rahmen der Grundsätze
des Programms der Partei bewegen.
Als landesweit tätig gilt ein Zusammenschluss, wenn er in
mindestens 7 Kreisen bzw. kreisfreien Städten tätig
ist oder als landesweiter Zusammenschluss durch den Landesparteitag
anerkannt ist. Ein Zusammenschluss verliert seine Anerkennung
als landesweit tätiger Zusammenschluss, wenn er in weniger
als 7 Kreisen tätig ist und der Landesparteitag die Anerkennung
auf Antrag aufhebt.
Zusammenschlüsse zeigen ihre Bildung und ihr Wirken dem Vorstand
der Gliede-rung, in welcher sie aktiv sind bzw. werden wollen,
an. Der Vorstand kann gegen die Bildung eines Zusammenschlusses
Einspruch bei der jeweils zuständigen Schieds-kommission
erheben, wenn er die Voraussetzungen für ihre Bildung nicht
für gegeben hält.
(4) Die Zusammenschlüsse
können unter ihrem Namen eigenständige politische Erklärungen
abgeben und selbstbestimmt ihre Beziehungen zu anderen politischen
Vereinigungen entwickeln.
Zusammenschlüsse können anderen Vereinigungen oder Dachorganisationen
auf Grund eines Beschlusses ihrer Gesamtmitglieder- oder VertreterInnenversammlung
beitreten, wenn der Landesvorstand oder der Vorstand der zuständigen
Gliederung zugestimmt hat.
(5) Für
ihre politische Tätigkeit können Zusammenschlüsse
im Rahmen der Finanz-planung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt
oder der entsprechenden Gliederung finanzielle Mittel beantragen.
Die Zusammenschlüsse erstellen einen Jahresplan über
die eigenverantwortliche Verwendung der ihnen zur Verfügung
gestellten Mittel. Sie unterliegen der Pflicht zur Buchführung
und Rechenschaftslegung gegenüber dem Landesvorstand bzw.
den zuständigen Vorständen und der Prüfung durch
die jeweils zuständige Finanzrevisionskommission bzw. die
RechnungsprüferInnen der Regional- bzw. Kreisverbände.
(6) Zusammenschlüssen,
die in ihren Satzungen, Beschlüssen oder ihrem politi-schen
Wirken erheblich und fortgesetzt gegen die Grundsätze des
Programms der Partei bzw. gegen die Satzung des Landesverbandes
Sachsen-Anhalt verstoßen, kann durch den Landesparteitag
oder durch die Delegiertenkonferenz der jeweiligen Gliederungsebene
mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit das Recht abgesprochen werden,
im Namen der Partei politisch aufzutreten. Gegen eine solche Entscheidung
haben die betroffenen Zusammenschlüsse entsprechend Widerspruchsrecht
bei der zuständigen Schiedskommission.
(7) Arbeitsgruppen
und Kommissionen, die von Organen der Partei als deren Arbeitsstrukturen
gebildet werden, sind keine Zusammenschlüsse im Sinne 8.(1)
dieser Satzung.
9. Landesorgane
Organe der
Partei auf der Ebene des Landesverbandes Sachsen-Anhalt sind:
- der Landesparteitag,
- der Landesvorstand,
- der Landesparteirat.
9.1. Landesparteitag
(1) Der Landesparteitag ist das höchste Organ des Landesverbandes
Sachsen-Anhalt und wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Seine Wahlperiode
dauert bis zur Konstituierung des folgenden Parteitages. Unter
besonderen Umständen kann die Wahlperiode eines Parteitages
durch gemeinsamen Beschluss von Landesvorstand und Landesparteirat
um bis zu acht Wochen verlängert werden.
(2) Der Landesparteitag
* nimmt Stellung zur politischen und sozialen Entwicklung im Land
Sachsen-Anhalt und in der Bundesrepublik Deutschland sowie zur
internationalen politischen Lage;
* behandelt grundsätzliche Fragen der Parteiarbeit, -organisation
und -finanzierung auf Landesebene;
* nimmt die Berichte des Landesvorstandes, des Landesparteirates,
der Landesschiedskommission und der Landesfinanzrevisionskommission
entgegen;
* bezieht Stellung zur parlamentarischen Tätigkeit der Landtagsfraktion
sowie zur Tätigkeit des Parteivorstandes der Partei, speziell
der in ihm aus dem Landesverband Sachsen-Anhalt wirkenden Mitglieder.
(3) Der Landesparteitag beschließt:
* die politische Strategie der Arbeit des Landesverbandes sowie
Dokumente, in denen der Landesparteitag Stellung zu aktuellen
politischen Themen bezieht;
* Projekte, die Schwerpunktthemen der politischen Arbeit des Landesverbandes
innerhalb der Wahlperiode sein sollen;
* die Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt mit Zwei-Drittel-Mehrheit;
* die Landesschiedsordnung, die Finanzpolitischen Grundsätze
und die Finanz-ordnung;
* das Wahlprogramm der Partei zu den Landtagswahlen; Leitlinien
zur Kommunal-politik;
* über die Beteiligung an einer Regierung im Land Sachsen-Anhalt;
* über die Durchführung von Urabstimmungen sowie eine
Ordnung zu deren Durchführung.
(4) Der Landesparteitag
wählt in geheimer Wahl:
- die/den Landesvorsitzende/n
- 3 stellvertretende Landesvorsitzende (mindestens 50 Prozent
quotiert unter Be-rücksichtigung der/des Landesvorsitzenden)
- die/den Landesgeschäftsführer/in
- die/den Landesschatzmeister/in
Es soll darauf hingewirkt werden, dass diese quotiert gewählt
werden.
- mindestens zehn weitere Mitglieder des Landesvorstandes, deren
genaue Anzahl vor dem Wahlgang durch den Landesparteitag beschlossen
wird.
Der Anteil
von Mitgliedern der Landtagsfraktion im Landesvorstand soll ein
Fünftel nicht überschreiten.
Des weiteren
wählt der Landesparteitag in geheimer Wahl:
- die Landesschiedskommission
- die Landesfinanzrevisionskommission
- die VertreterInnen des Landesverbandes Sachsen-Anhalt im Bundesparteirat
und Bundesfinanzrat der Partei.
(5) Anträge
an den Landesparteitag können von einzelnen Mitgliedern,
Gliede-rungen, Vorständen von Gliederungen, von Zusammenschlüssen,
der Landtags-fraktion sowie von Kommissionen des Landesvorstandes
gestellt werden. Sie sind spätestens sechs Wochen vor Beginn
der jeweiligen Tagung einzureichen und den Delegierten spätestens
drei Wochen vor der Tagung zuzusenden.
(6) Dringlichkeits-
und Initiativanträge können unmittelbar in das Plenum
eingebracht werden, bedürfen aber der schriftlichen Unterstützung
von einem Zehntel der stimmberechtigten Delegierten des Landesparteitages.
Dringlichkeits- und Initiativanträge sind Anträge, die
sich aus der politischen Situation nach Antragsschluss ergeben.
(7) Der Beschluss
zur Einberufung eines neuzuwählenden Landesparteitages ist
mindestens 12 Wochen vor dessen 1. Tagung gemeinsam durch Landesvorstand
und Landesparteirat zu fassen.
(8) Der Landesparteitag
besteht aus gewählten Delegierten der Regional- bzw. Kreisverbände
und aus gewählten Delegierten der landesweit tätigen
Zusammen-schlüsse. Die Zahl der gewählten Delegierten
durch Regional- bzw. Kreisverbände beträgt mindestens
80 Prozent der Gesamtzahl der stimmberechtigten Delegierten des
Landesparteitages.
Sie werden auf Regional-, Kreis- und Stadtdelegiertenkonferenzen
bzw. Gesamtmit-gliederversammlungen geheim gewählt.
Die Anzahl der Delegierten aus landesweit tätigen Zusammenschlüssen
beträgt höchstens 20 Prozent der Gesamtzahl der stimmberechtigten
Delegierten des Landesparteitages.
Der Schlüssel für die Wahl der Delegierten wird gemeinsam
von Landesvorstand und Landesparteirat beschlossen.
Delegierte des Landesparteitages können von der delegierenden
Versammlung (Regional-, Kreis- und Stadtdelegiertenkonferenz bzw.
Gesamtmitgliederversamm-lung) jederzeit mit Zwei-Drittel-Mehrheit
abgewählt und deren Mandat durch Neuwahl vergeben werden.
(9) Der Landesparteitag
gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt ein Arbeits-präsidium.
Er wählt für seine Arbeit weitere Kommissionen, mindestens
eine Wahlkommission, eine Mandatsprüfungskommission sowie
eine Allgemeine Antrags-kommission. Zu einzelnen Tagesordnungspunkten
kann der Landesparteitag in geschlossener Sitzung beraten.
Die Kommissionen können während der Wahlperiode auch
außerhalb von Tagungen des Plenums tätig werden. Ihre
Aufgabe ist es, Anträge an den Parteitag zu beraten und Beschlussfassungen
vorzubereiten.
(10) Die Tagung
eines konstituierten Landesparteitages wird durch den Landes-vorstand
mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung einberufen.
Die Einberufung einer ordentlichen Tagung erfolgt schriftlich
mindestens zehn Wochen vor dem Tagungsbeginn.
Der Landesparteitag ist beschlussfähig, wenn über 50
Prozent der stimmberech-tigten Delegierten anwesend sind.
Der Landesparteitag muss auf Verlangen von einem Viertel seiner
Delegierten, auf Verlangen des Landesparteirates oder einem Fünftel
der Mitglieder des Landes-verbandes Sachsen-Anhalt einberufen
werden.
Kommt der Landesvorstand diesem Verlangen nicht innerhalb von
vier Wochen nach, können die die Einberufung Fordernden ein
Organisationskomitee bilden, das den Landesparteitag einberuft.
Mit der Einberufung des Landesparteitages ist die vorläufige
Tagesordnung bekanntzugeben.
(11) In besonderen
politischen Situationen kann der Landesvorstand eine außer-ordentliche
Tagung des Landesparteitages ohne Wahrung der Einladungsfristen
mit einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Auf einer
außerordentlichen Tagung dürfen nur Fragen behandelt
und Beschlüsse gefasst werden, die unmittelbar mit dem Grund
der Einberufung zusammenhängen.
(12) Als Gäste
mit beratender Stimme nehmen am Landesparteitag teil:
- Mitglieder des Landesvorstandes,
- Mitglieder des Landesparteirates und deren StellvertreterInnen,
- Mitglieder der Landesschieds- und der Landesfinanzrevisionskommission,
- Mitglieder des Landesverbandes Sachsen-Anhalt im Parteivorstand
der Partei,
- Abgeordnete der Partei im Landtag Sachsen-Anhalt, im Deutschen
Bundestag und im Europäischen Parlament aus Sachsen-Anhalt,
- Regional- bzw. Kreisvorsitzende und Vorsitzende der Kreistagsfraktionen
der Partei, Stadtvorsitzende und Vorsitzende der Stadtratsfraktionen
der Partei in den kreisfreien Städten,
sofern sie nicht Delegierte des Landesparteitages sind.
9.2. Der Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand
ist das höchste politische Organ des Landesverbandes zwischen
den Tagungen des Landesparteitages.
(2) Der Landesvorstand
führt die Geschäfte des Landesverbandes Sachsen-Anhalt
im Auftrag und auf Grundlage der Beschlüsse des Landesparteitages
und leitet die Tätigkeit des Landesverbandes.
Dazu gehören:
* die Initiierung und Organisation der Willens- und Meinungsbildung
zur Vorbe-reitung von politischen Grundsatzentscheidungen im Landesverband
und die Vertretung des Landesverbandes im aktuellen politischen
Geschehen,
* die Leitung der laufenden Aktivitäten des Landesverbandes,
insbesondere der Organisationsstruktur der innerparteilichen Kommunikationsbeziehungen,
* die Vertretung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt in Rechtsgeschäften,
* die Organisation der Ausarbeitung, Diskussion und Bestätigung
von Politik-angeboten,
* die Organisation der außerparlamentarischen Arbeit sowie
der politischen Bildung, die Führung von politischen Kampagnen
sowie die Öffentlichkeitsarbeit des Landesverbandes.
Der Landesvorstand arbeitet eng mit der Landtagsfraktion, den
Regional- bzw. Kreisverbänden sowie den landesweit tätigen
Zusammenschlüssen zusammen.
(3) Der Landesvorstand
bestätigt die Personalvorschläge für Regierungsämter
und politische Wahlbeamte auf Landesebene.
(4) Der Landesvorstand
wird vom Landesparteitag für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(5) Er ist gegenüber dem Landesparteitag rechenschaftspflichtig,
gegenüber dem Landesparteirat informationspflichtig.
Ein Einspruch des Landesparteirates verpflichtet den Landesvorstand,
nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen.
Ist der Landesvorstand entgegen dem Einspruch des Landesparteirates
von der Richtigkeit seiner Entscheidung überzeugt, kann er
diesen mit zwei Dritteln der Stimmen seiner gewählten Mitglieder
zurückweisen.
(6) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als
die Hälfte seiner gewähl-ten Mitglieder anwesend sind.
Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn Landessatzung
oder Ge-schäftsordnung regeln dies abweichend.
Die Tätigkeit des Landesvorstandes ist öffentlich. Die
Ergebnisse der Tagungen sind zu veröffentlichen und in der
Öffentlichkeit zu erläutern.
(7) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und
unterhält zur Reali-sierung seiner Aufgaben eine Landesgeschäftsstelle.
(8) Der Landesvorstand wird durch die/den Landesvorsitzende/n
geleitet, die/der den Landesvorstand nach außen und im Rechtsverkehr
vertritt.
(9) Der Landesvorstand kann den nach 9.1.(4) im Einzelwahlverfahren
gewählten Mitgliedern des Landesvorstandes mit Zwei-Drittel-Mehrheit
seiner gewählten Mitglie-der das Misstrauen aussprechen.
In diesem Fall ist der Landesparteitag einzuberufen und eine Neuwahl
durchzu-führen. Bis zur Entscheidung des Landesparteitages
ist die/der Betroffene von ihrer/seiner Funktion entbunden.
Wird einer/m direkt gewählten Funktionsträger/in das
Vertrauen entzogen oder tritt er/sie von seiner/ihrer Funktion
zurück, so gilt die Mitgliedschaft im Landesvorstand zum
selben Termin als beendet.
(10) Der Landesvorstand arbeitet mit den finanziellen Mitteln
des Landesverbandes Sachsen-Anhalt auf der Grundlage des Finanzplanes.
Er erstattet jährlich unter besonderer Verantwortung der/des
Landesschatzmeister/in öffentlich Bericht über die Herkunft
und Verwendung der finanziellen Mittel des Landesverbandes und
der Verwaltung des Vermögens des Landesverbandes Sachsen-Anhalt.
Der/dem Landesschatzmeister/in obliegt die Aufsicht über
die finanz- und vermögenspolitischen Entscheidungen. Der
Landesvorstand beschließt den Finanzplan des Landesverbandes
und des Landesvorstandes.
(11) Zwischen den Vorstandstagungen kann die laufende Arbeit von
einem Ge-schäftsführenden Landesvorstand geleitet werden.
Ihm gehören der/die Landes-vorsitzende, die stellvertretenden
Landesvorsitzenden, der/die Landesgeschäfts-führer/in,
der/die Landesschatzmeister/in und mindestens 4 weitere Vorstands-mitglieder
an.
Der Geschäftsführende Landesvorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens 7 Lan-desvorstandsmitglieder anwesend sind.
(12) Der Geschäftsführende
Landesvorstand kann keine Beschlüsse im Namen des Landesvorstandes
fassen. Der Geschäftsführende Landesvorstand ist dem
Landes-vorstand rechenschaftspflichtig.
9.3. Der Landesparteirat
(1) Der Landesparteirat ist ein Organ des Landesverbandes mit
Konsultativ-, Kontroll- und Initiativfunktion gegenüber dem
Landesvorstand.
(2) Der Landesparteirat
* berät und unterstützt die Umsetzung grundlegender
Beschlüsse des Landes-parteitages im Landesverband Sachsen-Anhalt,
* beschließt über an ihn vom Landesparteitag überwiesene
Anträge,
* organisiert und führt den Erfahrungsaustausch zwischen
den Kreisverbänden und den Zusammenschlüssen entsprechend
Punkt 8 dieser Satzung,
* bestätigt den Finanzplan des Landesvorstandes sowie den
Plan der Abführungen der Kreisverbände für das
kommende Finanzjahr,
* berät den Landesvorstand in seiner Arbeit, legt ihm Beschlussvorlagen
vor.
Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben hat der Landesvorstand den Landesparteirat
regelmäßig und in geeigneter Weise über seine
Arbeit zu informieren.
(3) Der Landesparteirat
ist durch den Landesvorstand zu konsultieren:
* vor der Beschlussfassung zu grundsätzlichen politischen
Entscheidungen,
* vor wesentlichen Veränderungen in der Organisation und
Durchführung inner-parteilicher Arbeit und Strukturveränderungen
innerhalb des Landesverbandes,
* bei allen Entscheidungen, die außergewöhnliche finanzielle
Belastungen für den Landesverband auslösen können.
(4) Der Landesparteirat hat das Recht, per Beschluss Einspruch
gegen einen Beschluss des Landesvorstandes zu erheben. Dieser
Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
(5) Der Landesparteitag beschließt mit einfacher Mehrheit
die Zusammensetzung des Landesparteirates.
Bei der Zusammensetzung ist die Vertretung aller Regional- bzw.
Kreisverbände, der landesweiten Zusammenschlüsse und
der Landtagsfraktion zu sichern. Die Gesamt-mitgliederzahl des
Landesparteirates soll 50 nicht übersteigen.
Die Mitglieder und deren StellvertreterInnen des Landesparteirates
werden durch die delegierenden Gremien jeweils für zwei Jahre
gewählt. Die delegierenden Gremien können ihre VertreterInnen
und deren StellvertreterInnen jederzeit ab- und neu-wählen.
(6) Das delegierende
Gremium wählt für ihre VertreterInnen StellvertreterInnen
in gleicher Anzahl. Die Mindestquotierung ist zwischen Mitglied
und Stellvertre-terin/Stellvertreter zu gewährleisten. Die
StellvertreterInnen haben ständig das Recht an den Sitzungen
des Landesparteirates teilzunehmen. Bei Abwesenheit eines Mitgliedes
des Landesparteirates überträgt sich dessen Stimmrecht
automatisch auf die Vertreterin/den Vertreter sofern anwesend.
(7) Zu Mitgliedern und StellvertreterInnen des Landesparteirates
können nicht gewählt werden:
- Mitglieder des Landesvorstandes, der Landesschiedskommission
und der Landes-finanzrevisionskommission,
- die/der Vorsitzende der Landtagsfraktion.
(8) Der Landesparteirat tagt mindestens einmal im Quartal und
gibt sich eine Geschäftsordnung. Zur Vertretung nach außen
wählt er mindestens zwei gleich-berechtigte SprecherInnen.
Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben fasst der Landesparteirat Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit, es sei denn, Landessatzung und/oder Geschäftsordnung
regeln dies abweichend. Er ist beschlussfähig, wenn mehr
als die Hälfte seiner stimm-berechtigten Mitglieder bzw.
StellvertreterInnen anwesend sind.
Der Landesparteirat erhält im Rahmen des Finanzplanes finanzielle
Mittel für seine Tätigkeit.
10. Landesschiedskommission
(1) Die Landesschiedskommission ist unabhängig in ihren Entscheidungen
und unterliegt keinerlei Weisungen. Sie ist informationspflichtig
gegenüber dem Landes-parteitag.
(2) Der Landesparteitag wählt für die Dauer der Wahlperiode
die Mitglieder der Landesschiedskommission. Über die Anzahl
der Mitglieder fasst der Landesparteitag für die Dauer der
Wahlperiode einen Beschluss.
In die Landesschiedskommission
dürfen nicht gewählt werden:
- Mitglieder des Landesvorstandes,
- Mitglieder der Landtagsfraktion oder
- Mitglieder, die in einem Dienstverhältnis zur Partei stehen
oder von ihr regel-mäßige Einkünfte beziehen.
(3) Die Landesschiedskommission ist zuständig
* für Fragen der Anwendung und Auslegung der Satzung des
Landesverbandes Sachsen-Anhalt und nachrangiger Ordnungen (Wahl-,
Geschäfts-, Finanz-ordnungen) hinsichtlich Wahlen, Organisations-
und Verfahrensfragen,
* für Rehabilitierungsverfahren,
* für Schlichtungsverfahren zwischen Mitgliedern, Organen,
Gliederungen und Zusammenschlüssen im Landesverband Sachsen-Anhalt,
soweit dabei Partei-interessen berührt werden,
* für die Entscheidung über Einsprüche und Widersprüche
von Mitgliedern und Vorständen gegen die Tätigkeit und
gegen die Beschlüsse von Gremien und Organen der Landesebene
der Partei, gegen Entscheidungen von Regional-, Kreis- oder Stadtschiedskommissionen,
einschließlich Ausschlüssen aus der Partei, Ordnungsmaßnahmen
gegen Gliederungen und Zusammenschlüsse sowie über die
Anfechtung von Wahlen.
(4) Für
die Tätigkeit der Landesschiedskommission gelten die Bestimmungen
der Bundesschiedsordnung der Partei.
Der Landesparteitag kann auf Antrag der Landesschiedskommission
zur Ergänzung der Bundesschiedsordnung eine Landesschiedsordnung
verabschieden.
(5) Die Tätigkeit
der Landesschiedskommission ist auf Streitschlichtung gerichtet.
Alle Schiedskommissionen des Landesverbandes Sachsen-Anhalt werden
nur auf Antrag tätig. Über die Eröffnung eines
Schiedsverfahrens entscheiden die Schieds-kommissionen. Die Landes-
und Bundesschiedsordnung regeln die Arbeitsweise der Schiedskommissionen.
Die Landesschiedskommission gibt sich eine Geschäfts-ordnung.
(6) Die Regional-
bzw. Kreisverbände des Landesverbandes Sachsen-Anhalt können
entsprechend den vorhergehenden Bestimmungen Regional-, Kreis-
und Stadt-schiedskommissionen wählen. Mehrere Kreisverbände
können eine gemeinsame Schiedskommission wählen.
11. Landesfinanzrevisionskommission
(1) Die Mitglieder
der Landesfinanzrevisionskommission erfüllen die Aufgaben
der RechnungsprüferInnen gemäß § 9 Abs. 5
PartG. Ihnen obliegt die Prüfung der Finanztätigkeit
des Landesvorstandes, seiner Geschäftsstelle sowie der Regional-
bzw. Kreisverbände. Sie prüft jährlich die Einnahmen
und Ausgaben des Landesvorstandes sowie den Umgang mit dem Parteivermögen.
Sie unterstützt die jährliche Finanz- und Vermögensprüfung
gemäß den §§ 23 - 31 PartG. Ihre konkreten
Aufgaben und ihre Arbeitsweise sind in der Ordnung über die
Tätigkeit der Finanzrevisionskommission geregelt.
(2) Die Landesfinanzrevisionskommission
besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und wird für die Dauer
einer Wahlperiode gewählt.
In sie dürfen nicht gewählt werden:
- Mitglieder des Landesvorstandes,
- Mitglieder von Regional-, Kreis- bzw. Stadtvorständen oder
- Mitglieder, die in einem Dienstverhältnis zur Partei stehen
oder von ihr regelmäßig Einkünfte beziehen.
(3) Die Regional-
bzw. Kreisverbände des Landesverbandes Sachsen-Anhalt wählen
entsprechend den vorstehenden Bestimmungen Regional-, Kreis- bzw.
Stadtfinanz-revisionskommissionen oder 2 RechnungsprüferInnen.
12. Wahlen
(1) Für Wahlen im Landesverband Sachsen-Anhalt ist der Art.
38 Abs. 1 Satz 1 GG sinngemäß anzuwenden und §
10 Abs. 2 Satz 1 PartG bindend. Ferner gilt die Rahmenwahlordnung
der Partei für Wahlen innerhalb des Landesverbandes Sach-sen-Anhalt.
(2) Die Wahlen
der Mitglieder zu Vorständen, Parteiräten, Schiedskommissionen,
Finanzrevisionskommissionen und der Delegierten zu VertreterInnenversammlungen
sind geheim. Bei anderen Wahlen in der Partei kann offen abgestimmt
werden, sofern nicht auf Befragen ein Widerspruch dagegen erhoben
wird.
(3) Ein und
dieselbe Wahlfunktion in der Partei darf nicht länger als
8 Jahre hintereinander von auf Landesebene in Einzelwahl gewählten
Mitgliedern ausgeübt werden. Eine abermalige Wahl ist danach
nur dann, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder oder Delegierten einer Wiederwahl zugestimmt haben,
oder nach Ablauf einer vollen Wahlperiode möglich.
(4) Die Repräsentanz
von Minderheiten auf Delegiertenkonferenzen und in Vorstän-den
ist durch geeignete Wahlverfahren (z.B. Listenwahl, Beschränkung
der Stim-menzahl o.ä.) zu sichern.
(5) Vorstände
und andere Organe der Partei bzw. deren Mitglieder können
von den Gremien, die sie gewählt haben, zu jeder Zeit abgewählt
werden.
(6) Wahlen
können bei der zuständigen Schiedskommission hinsichtlich
der Ord-nungsmäßigkeit ihrer Durchführung angefochten
werden.
(7) Über
die Aufstellung von KandidatInnen der Partei zu Europa-, Bundestags-,
Landtags- und Kommunalwahlen entscheidet unter Beachtung der Bestimmungen
der Wahlgesetze und im Einklang mit dem Statut und der Wahlordnung
der Partei die VertreterInnenversammlung der jeweils zuständigen
Gliederungsebene, die territorial dem Wahlgebiet entspricht.
Stimmt ein Wahlgebiet bei Kommunalwahlen nicht mit den territorialen
Abgren-zungen der Gliederung überein, so geht das Recht zur
Aufstellung von Kandi-datInnen auf eine VertreterInnenversammlung
von Delegierten der im Wahlgebiet tätigen Parteistrukturen
über. Diese VertreterInnenversammlung wählt eine Wahl-kommission.
Für die Einreichung des Wahlvorschlags zeichnen die Präsidien
(Ver-sammlungsleitungen) der die KandidatInnen nominierenden VertreterInnenver-sammlungen
verantwortlich.
(8) Durch
alle anwesenden VertreterInnen und BewerberInnen, die die Voraus-setzungen
entsprechend Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt und Parteien-gesetz
§ 10 Abs. 1 und 2 sowie § 13 erfüllen, können
der VertreterInnen-versammlung Wahlvorschläge unterbreitet
werden, sofern durch Wahlgesetz nichts anderes geregelt ist.
(9) Personen,
die nicht Mitglied der Partei Die Linkspartei. PDS sind und sich
für ein Wahlmandat bei der Partei bewerben wollen, brauchen
dafür die Unterstützung von 5 Prozent der ordentlichen
Mitglieder der VerteterInnenversammlung der jeweils zuständigen
Gliederungsebene.
(10) Über
Wahlbündnisse entscheidet im Einvernehmen mit dem Vorstand
der übergeordneten Ebene die Gesamtmitgliederversammlung
bzw. Delegiertenkonfe-renz der entsprechenden Gliederung. Kommt
das Einvernehmen nicht zustande, ist auf Antrag der Gesamtmitgliederversammlung
bzw. Delegiertenkonferenz des betrof-fenen Gebietsverbandes die
Gesamtmitgliederversammlung bzw. Delegiertenkonfe-renz der übergeordneten
Gliederung einzuberufen. Diese entscheidet abschließend.
13. Urabstimmungen
(1) Urabstimmungen
können zur Bestätigung von Grundsatzdokumenten bzw.
grundsätzlichen Entscheidungen
* vom Landesparteitag,
* durch Beschluss von zwei Dritteln der Mitglieder des Landesparteirates,
* auf Antrag von einem Viertel der Regional- bzw. Kreisverbände
(Dort bedarf es der Beschlüsse von Gesamtmitgliederversammlungen
bzw. Delegiertenkonferen-zen mit jeweils Zwei-Drittel-Mehrheit
der anwesenden Mitglieder.) oder
* auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Landesverbandes
Sachsen-Anhalt
beschlossen und mit ihrer Durchführung der Landesvorstand
beauftragt werden.
Die Ordnung zur Durchführung der Urabstimmung ist vom Landesparteitag
zu beschließen.
(2) Die in
der Urabstimmung verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich
gestaltet werden. Die Fragestellung muss so erfolgen, dass eine
Antwort mit "ja" oder "nein" möglich
ist. Zur Annahme des Beschlusses bedarf es einer absoluten Stimmen-mehrheit.
Kommt diese nicht zustande, gilt der zur Urabstimmung gestellte
Gegenstand als zur Neuverhandlung zurückverwiesen.
(3) Die zur Urabstimmung unterbreiteten Dokumente und Beschlüsse
treten erst nach ihrer Annahme in Kraft.
(4) Beschlüsse über die Auflösung des Landesverbandes
oder seiner Fusion mit anderen Landesverbänden oder anderen
Parteien sind der Mitgliedschaft zur Urabstimmung zu unterbreiten.
Ein Beschluss des Landesparteitages auf Auflösung oder Fusion
bleibt bis zum Ergebnis der Urabstimmung ausgesetzt.
Die Auflösung oder Fusion gilt als beschlossen, wenn sich
mindestens zwei Drittel der Mitglieder dafür aussprechen.
14. Satzungsänderungen
(1) Änderungen an der Landessatzung können vom Landesparteitag
nach breiter innerparteilicher Diskussion mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit
beschlossen werden.
(2) Einschneidende Änderungen bedürfen einer breiten
innerparteilichen Diskussion. Sie können auf Beschluss des
Landesparteitages den Mitgliedern zur Urabstimmung unterbreitet
werden.
15. Finanzielle Mittel und Vermögen
(1) Der Landesparteitag beschließt die Finanzpolitischen
Grundsätze des Landes-verbandes Sachsen-Anhalt.
(2) Die materiellen Mittel des Landesverbandes Sachsen-Anhalt
werden durch den Landesvorstand und die Regional-, Kreis- und
Stadtvorstände verwaltet.
(3) Einnahmequellen des Landesverbandes Sachsen-Anhalt sind Mitgliedsbeiträge,
Spenden, Wahlkampfkostenrückerstattungen, Einnahmen aus Vermögen
und sons-tige Einnahmen.
Die Verteilung der Einnahmen erfolgt entsprechend den Finanzpolitischen
Grund-sätzen des Landesverbandes Sachsen-Anhalt und wird
im jährlichen Finanzplan geregelt.
(4) Die Mitglieder der Partei entrichten entsprechend ihrem Einkommen
die Mit-gliedsbeiträge zur Sicherung der politischen Arbeit
der Partei. Das Mitglied berechnet seinen Beitrag selbständig
und verpflichtet sich, die Zahlungen auf der Grundlage des monatlichen
Nettoeinkommens vorzunehmen.
Die Höhe des Beitrags und des Mindestbeitrages regelt die
in der Finanzordnung enthaltene Beitragsrichtlinie. Der Mindestbeitrag
ist zu zahlen. Ausnahmen regelt 4.(2) dieser Satzung.
(5) Der jährliche
Finanzplan des Landesvorstandes sowie der Plan der Abführungen
der Regional- bzw. Kreisverbände sind unter Verantwortung
der/des Landes-schatzmeisters/in auszuarbeiten und dem Landesvorstand
und dem Landesparteirat zur Beschlussfassung vorzulegen. Zu allen
politischen Maßnahmen und Beschlüs-sen, die finanzielle
Aufwendungen erforderlich machen, sind exakte Finanzierungs-pläne
auszuarbeiten und durch die verantwortlichen Vorstände zu
beschließen. Die finanztechnischen Handhabungen sind in
den Finanzpolitischen Grundsätzen fest-gelegt.
(6) Die gewählten Vorstände haben über die Herkunft
und Verwendung der materiellen und finanziellen Mittel, die dem
Landesverband und den Regional- bzw. Kreisverbänden innerhalb
eines Kalenderjahres zugeflossen sind, sowie über ihr Vermögen
öffentlich Rechenschaft abzulegen.
Die Rechenschaftslegung erfolgt entsprechend des Parteiengesetzes
und der Finanzordnung der Partei.
(7) Dauerschuldverhältnisse werden immer nur dann wirksam,
wenn die zu Grunde liegenden Verträge durch den/die Landesvorsitzende/n
oder die/den Landes-schatzmeister/in mit unterzeichnet sind.
16. Landesfinanzrat
(1) Der Landesfinanzrat unterstützt durch seine Arbeit die
Finanzplanung, Haushaltsführung und Finanzanalyse des Landesvorstandes,
der Kreisverbände und die Arbeit der/des Landesschatzmeisters/in.
Er nimmt auf dem Landesparteitag, beim Landesvorstand und beim
Landesparteirat zum Haushaltsentwurf und zu finanz-wirksamen Anträgen
Stellung.
(2) Der/die Landesschatzmeister/in ist dem Landesfinanzrat über
seine Arbeit rechenschaftspflichtig.
(3) Der Landesfinanzrat besteht aus:
* den Finanzverantwortlichen der Regional- bzw. Kreisverbände,
* der/dem Landesschatzmeister/in.
(4) Der Landesfinanzrat
wird von der/dem Landesschatzmeister/in mit mindestens dreiwöchiger
Frist einberufen. Er tagt nach Bedarf oder wenn mindestens drei
Finanzverantwortliche der Regional- bzw. Kreisverbände dies
fordern, aber mindestens zweimal jährlich.
(5) Der Landesfinanzrat
muss auf Anfrage dem Landesvorstand und dem Landes-parteirat innerhalb
von 6 Wochen einen aktuellen Finanzbericht geben können.
Der Landesfinanzrat ist dem Landesparteitag, dem Landesvorstand
und dem Lan-desparteirat rechenschaftspflichtig.
(6) Der Landesfinanzrat
konstituiert sich, wenn mindestens die Hälfte der Regional-
bzw. Kreisverbände ihre/n Vertreter/in benannt hat.
(7) Der Landesfinanzrat
ist durch eigenen Beschluss mit einfacher Mehrheit antragsberechtigt
gegenüber dem Landesparteitag, dem Landesvorstand und dem
Landesparteirat.
(8) Der Landesfinanzrat
hat das Recht, den Regional- bzw. Kreisverbänden Empfehlungen
für die Finanzarbeit zu geben.
17. Schlussbestimmungen
(1) Diese
Landessatzung wurde am 25. September 1999 von der 1. Tagung des
6. Landesparteitages der PDS Sachsen-Anhalt verabschiedet. Änderungen
der Landessatzung treten nach Beschlussfassung durch den Landesparteitag
oder gegebenenfalls durch Urabstimmung mit ihrer Veröffentlichung
in Kraft.
(2) Für
Wahlgremien des Landesverbandes Sachsen-Anhalt gelten bis zur
turnusmäßigen Neuwahl die Bestimmungen der Landessatzung
in der Fassung, die zum Zeitpunkt ihrer Wahl gültig war.
Für laufende Schiedsverfahren gilt bis zu ihrem Abschluss
die Landessatzung in der Fassung, die zum Zeitpunkt der Eröffnung
gültig war.
(3) In Fällen,
in denen Bestimmungen dieser Landessatzung gesetzlichen Bestim-mungen
des Landes Sachsen-Anhalt oder der Bundesrepublik Deutschland
nicht entsprechen, gilt das entsprechende Gesetzesrecht.
18. Übergangsbestimmungen
(1) Die Mitgliedschaft
in der Partei hat abweichend von Punkt 3.1. - Mehrfachmit-gliedschaften
- der Landessatzung Bestandskraft für Genossinnen und Genossen,
die bereits vor dem Inkrafttreten der Statutenänderung vom
Februar 1997 Mitglied in mehreren Parteien waren.
(2) Für
die Feststellung von Amtszeitbegrenzungen nach Punkt 12 Abschnitt
(3) dieser Landessatzung werden Amtszeiten in der Partei bis zum
31.12.1992 nicht beachtet.
19. Inkrafttreten der Satzung
(1) Die Satzung
tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.
(2) Der Landesparteitag
kann den Beschluss fassen, den Entwurf der Satzung in die Urabstimmung
zu bringen. In diesem Falle erfolgt ihr Inkrafttreten, wenn die
Mehrheit der Mitglieder des Landesverbandes ihre Zustimmung gegeben
hat.
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